Die Schweiz hat im Vergleich zum Ausland einen einheitlichen und grosszügigen Leistungskatalog, der alle Leistungen enthält, die von der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP) gedeckt werden. Seine Breite begrenzt die Kostenverlagerung und gewährleistet der gesamten Bevölkerung den Zugang zu qualitativ hochstehender medizinischer Versorgung.
Um in den Leistungskatalog der obligatorischen Krankenkassen aufgenommen und damit von der Krankenversicherung vergütet zu werden, müssen ärztliche Leistungen und Güter die Kriterien der Wirksamkeit, Zweckmässigkeit und Wirtschaftlichkeit (WZW) erfüllen. Das Krankenversicherungsgesetz (KVG) verlangt dafür eine periodische Überprüfung. Zuständig für diese Überprüfung ist das Bundesamt für Gesundheit (BAG). Dieses überprüft neue Leistungen auf Antrag der Hersteller, die den Nachweis der Erfüllung der WZW-Kriterien erbringen müssen. Arzneimittel werden nach positiver Beurteilung seitens BAG auf die Spezialitätenliste (SL) aufgenommen, welche alle Medikamente und Therapien enthält, die von der Grundversicherung vergütet werden.
Kurative Leistungen werden durch die Grundversicherung gedeckt, sofern sie nicht ausdrücklich ausgeschlossen sind. Auch für die Deckung und Rückerstattung von Arzneimitteln, Laboranalysen und weiteren Mitteln zur Untersuchung und Behandlung muss der Hersteller den Nachweis der Wirksamkeit, Zweckmässigkeit und Wirtschaftlichkeit seines Produktes erbringen.
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