Das Bundesgesetz vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (Krankenversicherungsgesetz, KVG) fusst auf dem Prinzip der Solidarität zwischen Gesunden und Kranken. Anfang 1996 in Kraft getreten, brachte das KVG einen grundlegenden Systemwechsel mit sich. Weil nahezu 100 Prozent der Bevölkerung bereits Mitglied einer Krankenversicherung waren, erhöhte sich zwar durch das neu eingeführte Versicherungsobligatorium die Zahl der Versicherten nicht, aber die Einheitsprämie für Männer und Frauen sowie für Junge und Alte förderte die Solidarität.
Diese Grundversicherung mit einem klar definierten, umfassenden Leistungskatalog ist Teil der Sozialversicherungsgesetzgebung und untersteht seit 2004 der Aufsicht des Bundesamtes für Gesundheit (BAG) im eidgenössischen Departement des Innern (EDI).
Seit dem Inkrafttreten des KVG gab es eine Reihe von Revisionen. Am 21. August 2019 hat der Bundesrat die Botschaft zur KVG-Teilrevision betreffend Massnahmen zur Kostendämpfung – Paket 1 verabschiedet und an die eidgenössischen Räte überwiesen. Die Vorlage beinhaltet neun Massnahmen. Ein Schwerpunkt liegt auf der Einführung eines Experimentierartikels, welcher innovative und kostendämpfende Projekte ausserhalb des «normalen» Rahmens des KVG ermöglichen soll. Zudem sollen die Rechnungskontrolle seitens Versicherer und Versicherten gestärkt werden und Regelungen im Bereich Tarife und Kostensteuerung sowie ein sich bereits länger in Planung befindendes Referenzpreissystem für patentabgelaufene Arzneimittel eingeführt werden.
Das zweite Kostendämpfungspaket (KP2) wurde im 2020 vernehmlasst und die Botschaft des Bundesrats dazu wird im Q3/2021 erwartet. Auch das KP2 beinhaltet verschiedene Massnahmen die die Pharmaindstrie direkt betreffen, beispielsweise sogenannte Preismodelle. Interpharma will mit Preismodellen Hand bieten, um den Patientenzugang zu beschleunigen. Allerdings unter der Voraussetzung, dass durch Preismodelle der Zugang zu Arzneimitteln für Patientinnen und Patienten in der Schweiz ab dem Tag der Swissmedic -Zulassung gewährleistet wird.
Risikoausgleich
Gemäss dem KVG müssen alle in der Schweiz lebenden Personen in der obligatorischen Grundversicherung (OKP) versichert sein. Die Versicherer, welche die OKP anbieten, dürfen keine Personen aufgrund ihres Geschlechts oder Alters oder aufgrund anderer Gründe ablehnen. Der sogenannte Risikoausgleich, der im KVG festgeschrieben ist, bezweckt den Ausgleich der Unterschiede der Versichertenstruktur der verschiedenen Krankenkassen, die zu unterschiedlichen Behandlungskosten und damit auch unterschiedlichen Prämien führen. Er soll den Anreiz, dass Krankenkassen sogenannt «gute Risiken» – also Personen, die wenig Gesundheitskosten verursachen (primär junge Menschen, speziell junge Männer) – gezielt anwerben und sich damit einen Wettbewerbsvorteil gegenüber anderen Krankenkassen schaffen, vermindern respektive beseitigen.
Effiziente Kassen
Das KVG sieht vor, dass die obligatorische Krankenpflegeversicherung durch Krankenkassen betrieben wird. Damit sind nicht-gewinnorientierte Unternehmen gemeint. Demnach dürfen alle vom Bundesamt für Gesundheit (BAG) zugelassenen Krankenkassen die Grundversicherung anbieten. Damit gibt es in der OKP einen regulierten Wettbewerb zwischen verschiedenen Krankenkassen. Die zu deckenden Leistungen sind für alle Kassen identisch und in der Krankenpflege-Leistungsverordnung festgelegt. Der regulierte Wettbewerb in der Grundversicherung führt zu Effizienz und schlanker Administration bei den Krankenkassen und trägt damit zu einem effizienten Einsatz der Prämiengelder bei.
Nachdem die Schweizer Stimmbürgerinnen und Stimmbürger im September 2014 die Initiative «für eine öffentliche Krankenkasse» (Einheitskasse) mit 61,9 Prozent Nein-Stimmen deutlich abgelehnt hatten, mehren sich in den letzten Jahren wieder die Stimmen derer, die sich für eine Einheitskasse für die Grundversicherung aussprechen.