Die Erschöpfung im Patentrecht bezeichnet die geographische Ausdehnung des Patentschutzes. Nationale Erschöpfung bedeutet, dass sich die Schutzrechte eines Produktes in demjenigen Land erschöpfen, in dem es in Verkehr gebracht wird, womit Parallelimporte verboten sind. Mit der regionalen Erschöpfung können patentgeschützte Güter innerhalb eines festgelegten Wirtschaftsraums frei gehandelt werden, womit Parallelimporte innerhalb dieses Raumes erlaubt sind. Die internationale Erschöpfung bezeichnet die weltweite Freigabe von Parallelimporten.
Im Zusammenhang mit Parallelimporten ist der Begriff der «Erschöpfung» im Rahmen der Schutzrechte des Immaterialgüterrechts zu verstehen. Der Inhaber eines Produkts hat durch das Immaterialgüterrecht das exklusive Recht zu bestimmen, zu welchem Zeitpunkt, in welchem Land, zu welchem Preis und auf welche Art er sein Produkt das erste Mal in Verkehr bringen will. Diese Schutzrechte sind erschöpft, d.h. verbraucht, wenn der Inhaber oder mit seiner Zustimmung ein Anderer das Produkt das erste Mal in Verkehr gebracht hat. Unterschieden wird zwischen der nationalen und der internationalen Erschöpfung. Bei der nationalen Erschöpfung sind die Schutzrechte im Inland nicht betroffen, wenn das geschützte Produkt im Ausland in Verkehr gebracht wird. Parallelimporte sind nicht möglich. Bei der internationalen Erschöpfung kann der Schutzrechtsinhaber einen Parallelimport nicht verbieten, wenn das geschützte Produkt im Ausland in Verkehr gebracht wurde. Beim Markenschutz gilt in der Schweiz seit längerem die internationale Erschöpfung während beim Patentschutz seit 2008 die einseitige regionale Erschöpfung im europäischen Wirtschaftsraum gilt.
Im Gegensatz zur landläufigen Meinung sind Parallelimporte von Medikamenten bereits heute teilweise möglich. Dies betrifft die nicht mehr patentgeschützten Medikamente, die eine erheblichen Teil des Medikamentenmarktes ausmachen. Der Parallelimport von patentgeschützten Produkten, deren Preise staatlich administriert sind, ist nicht zulässig.
Die Schweiz geht mit dieser Teilzulassung von Parallelimporten weiter als viele andere Länder. Die Möglichkeit des uneingeschränkten Parallelhandels besteht heute in verschiedenen Schwellenländern Lateinamerikas und Südostasiens, während kein Industrieland dieses Erschöpfungssystem implementiert hat. Die EU erlaubt Parallelimporte nur innerhalb des Binnenmarktes. Gegenüber Drittstaaten schottet sie sich ab, wobei dies nicht nur für das Patentrecht gilt, sondern für sämtliche Immaterialgüterrechte.
Weitere Informationen
IGE: Markenschutz IGE: Patentschutz Landesrecht zum geistigen Eigentum Patentgesetz (PatG)