Preisbildung - Interpharma

Der Patient im Mittelpunkt

Preisbildung

Damit Patienten in der Schweiz schneller von medizinischer Innovation profitieren können, braucht es einen effizienteren Vergütungsprozess.

Übersicht Off label use Orphan Drugs Preisbildung Rationierung Zulassungs- und Vergütungs­prozess

Die Gesellschaft erhält für die Investitionen im Gesundheitsbereich einen bedeutenden Mehrwert. Pharmazeutische und medizinische Innovationen bringen bessere Heilungs- und Überlebenschancen oder tragen zur Erhöhung der Lebensqualität von Patientinnen und Patienten bei. Den Mehrausgaben für neue Medikamente stehen jedoch Minderausgaben in anderen Bereichen (Spital, Arzt, Pflege) gegenüber. Dank neuen Medikamenten können Patienten beispielsweise teilstationär oder gar zu Hause behandelt werden, statt teure Spitalbetten zu füllen.

Bei der Diskussion um die Medikamentenpreise wird oft übersehen, dass die Preisbildung bei kassenpflichtigen Medikamenten nicht auf dem freien Markt geschieht, sondern durch komplexe staatliche Eingriffe erfolgt. Administriert und reguliert werden dabei sowohl der Herstellerabgabepreis, die Vertriebsmargen als auch Beratungsgebühren, Verwaltungskosten und Steuerbelastungen. Die Regulierung beginnt bereits, bevor ein Medikament überhaupt auf den Markt kommt. Rund 8 bis 12 Jahre dauert es, bis ein Medikament die Marktreife erlangt hat und alle für die Zulassung erforderlichen Daten zuhanden der zuständigen Behörde beigebracht und akzeptiert sind. Erst danach kann der Hersteller den Antrag auf Kassenerstattung stellen.

Preiskontrolle durch das Bundesamt für Gesundheit

In der Schweiz, wie in den meisten anderen Ländern auch, legen die Behörden die Arzneimittelpreise fest und überprüfen sie in regelmässigen Abständen. Für kassenpflichtige Medikamente besteht eine Preiskontrolle durch das Bundesamt für Gesundheit (BAG). Zur Preisermittlung zieht es in einem therapeutischen Quervergleich (TQV) zunächst die Behandlungskosten bereits zugelassener Arzneimittel für die Behandlung derselben Krankheit heran. Daraufhin wird der Auslandpreisvergleich (APV) nach Empfehlungen der Eidgenössischen Arzneimittelkommission (EAK) durchgeführt. Im Preisvergleich mit dem Ausland werden Länder berücksichtigt, die mit der Schweiz im Pharmabereich wirtschaftlich vergleichbar sind.

Spezialitätenliste

Krankenkassen vergüten ein vom Arzt verschriebenes Arzneimittel im Rahmen der obligatorischen Krankenversicherung nur, wenn es vom BAG auf die Spezialitätenliste (SL) gesetzt wurde. Bevor das BAG ein Arzneimittel in die SL aufnehmen kann, wird es hinsichtlich Sicherheit, Wirksamkeit und Qualität geprüft. Die dafür zuständige Behörde ist das Schweizerische Heilmittelinstitut Swissmedic. Für die Aufnahme in die SL wird jedoch nicht nur beurteilt, ob das Arzneimittel wirksam und im Rahmen der sozialen Krankenversicherung zweckmässig ist, sondern ob es auch wirtschaftlich ist (sogenannte WZW-Prüfung). Darüber entscheidet das BAG auf Empfehlung der EAK. Bei Arzneimitteln, die den WZW-Kriterien nicht mehr entsprechen, erfolgt eine Preisanpassung oder Anwendungseinschränkung bzw. sie werden in bestimmnten Fällen vom BAG aus der SL gestrichen.

Dreijährliche Preisüberprüfung

Alle drei Jahre wird jedes Medikament einer erneuten Preisüberprüfung durch das BAG unterzogen. Dieses stützte sich dabei seit Mai 2012 nur noch auf den Auslandpreisvergleich (APV). Seit Juni 2015 wird bei der Preisüberprüfung auch ein therapeutischer Quervergleich (TQV) herangezogen. Bei der dreijährlichen Überprüfung wird jedes Jahr jeweils rund ein Drittel aller SL-Präparate auf die WZW-Kriterien hin überprüft. Es werden dabei jeweils alle Präparate eines bestimmten Indikationsgebiets (z.B. alle Medikamente zur Behandlung von Krebs) überprüft. Preissenkungen werden jeweils per 1. Dezember wirksam.

Der Bundesrat hat per Anfang März 2017 über Verordnungsänderungen ein neues Preisbildungssystem in Kraft gesetzt. Neben diversen kleinen Änderungen hat er entschieden, dass neu sowohl bei der Erstaufnahme von neuen Medikamenten in die SL als auch bei den dreijährlichen Preisüberprüfungen, bei Indikationserweiterungen und bei Patentablauf APV und TQV immer gleich gewichtet werden. Zuvor war der APV bei der dreijährlichen Preisüberprüfung höher gewichtet worden als der TQV.

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