Die Krankenkassen vergüten ein Arzneimittel im Rahmen der obligatorischen Krankenversicherung gemäss Krankenversicherungsgesetz (KVG) nur, wenn es von einem Arzt verschrieben wurde und es in der Spezialitätenliste (SL) des Bundesamtes für Gesundheit (BAG) aufgeführt ist. Nicht in der SL aufgeführte Arzneimittel müssen die Patienten selbst bezahlen oder sie werden ihnen von ihrer freiwillig abgeschlossenen Zusatzversicherung vergütet. Die Vergütung von Einzelfällen ist in Artikel 71 a-d KVV geregelt.
Aufnahme nur für zugelassene Medikamente
In die SL nimmt das BAG nur von Swissmedic zugelassene Arzneimittel auf. Sie müssen zudem wirksam, zweckmässig und wirtschaftlich sein. Für den Beleg der Wirksamkeit beachtet das BAG die Unterlagen, die für die Zulassung durch Swissmedic entscheidend waren. Ein Arzneimittel gilt als wirtschaftlich, wenn es die indizierte, d.h. von Swissmedic anerkannte Heilwirkung mit möglichst geringem finanziellen Aufwand gewährleistet. Das BAG hört vor seinem Entscheid über die Aufnahme eines Arzneimittels in die SL in der Regel die Eidgenössische Arzneimittel-Kommission (EAK) an. In der ambulanten ärztlichen Praxis (d.h. ausserhalb des Spitals) dürfen zulasten der obligatorischen Krankenversicherung nur SL-Arzneimittel verschrieben und abgegeben werden. Im Spital können darüber hinaus Arzneimittel (z.B. aus spitaleigener Herstellung) eingesetzt und von der obligatorischen Krankenversicherung vergütet werden, die in der ambulanten Praxis nicht erhältlich sind.
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