Von Land zu Land kann der Preis identischer und mit einem immaterialgüterrechtlichen Schutz (z.B. Patentschutz, Markenschutz) versehener Produkte verschieden hoch sein. Sind die Preisunterschiede genügend gross, so besteht für den Händler ein Anreiz, dieses Gefälle kommerziell zu nutzen: Er kauft Ware in einem Niedrigpreisland in grossen Mengen ein und importiert und verkauft sie in ein Hochpreisland. Der Parallelimporteur handelt dabei in Konkurrenz zum Hersteller.
Wichtig ist, zwischen Markenschutz und Patentschutz zu unterscheiden: Der Markenschutz ist in erster Linie ein Kennzeichnungsschutz für den Produzenten, aber auch für die Konsumenten. Es geht um den Schutz vor Täuschungen: Wer einen hohen Preis für eine Rolex, für ein Lacoste-T-Shirt, oder eine Louis Vuitton-Tasche bezahlt, möchte sicher sein, dass er das Original kauft. Im Unterschied zum Markenschutz ist der Patentschutz ein reiner Leistungsschutz. Das Patent verleiht dem Erfinder ein zeitlich begrenztes Exklusivrecht zur kommerziellen Nutzung seiner Erfindung und schafft somit einen Anreiz für Investitionen in Forschung und Entwicklung. Dieser Leistungsschutz ist in der Regel umfassender, aber -im Gegensatz zum Markenschutz -auch zeitlich befristet. Medikamente verlieren den Patentschutz rund 10 bis maximal 15 Jahre nach ihrer Zulassung.
Patentrecht
Das Patentrecht stellt sicher, dass die Patentierung von Erfindungen nicht zu einseitigen Monopolen oder Abhängigkeiten führt oder die Forschung behindert: Im Sinne einer Gegenleistung für das ihm eingeräumte Patentrecht ist der Inhaber verpflichtet, die Erfindung bereits im Zeitpunkt der Patentanmeldung zu offenbaren und für eine Fachperson nachvollziehbar zu erklären. Auf Grund dieser Verpflichtung besitzt die interessierte Öffentlichkeit die Möglichkeit, den aktuellen Stand der Entwicklung in der Forschung zu kennen und über Sinn und Unsinn einer allfälligen kommerziellen Nutzung einer bestimmten Erfindung zu diskutieren. Die Benützung der Erfindung zu Forschungszwecken ist trotz Patentierung uneingeschränkt möglich (sog. Forschungsprivileg); Gleiches gilt in Bezug auf den Privatgebrauch. Die gesetzliche Massnahme der Zwangslizenz fördern die freiwillige Lizenzvergabe. Nach Ablauf der Patentschutzdauer kann jedermann die Erfindung frei (kommerziell) benützen. Das Patentrecht stellt somit ein Gleichgewicht zwischen den Interessen der Patentinhaber, den weiteren forschenden Kreisen und der Öffentlichkeit her.
Parallelimporte von patentgeschützten Gütern mit staatlich festgelegten Preisen im Inland sind nicht zugelassen. Arzneimittel sind damit von Parallelimporten ausgenommen.
Pharmamarkt: staatlich reguliert – differenziert reguliert
Die Dynamik der Pharmaindustrie ist ein sehr wichtiger Beitrag zur Innovationsstärke der Schweiz. Diese Position und diese Stärke sollen nicht mit Parallelimporten im Bereich der regulierten Preise geschwächt werden. Die Schweiz benötigt den substanziellen Beitrag der Pharmaindustrie.
- Profiteur des Parallelhandels ist der Parallelimporteur, der kaum zur Wertschöpfung beiträgt.
- Parallelimporte erleichtern Marktzugang für gefälschte Medikamente
- Parallelimporte können ausserdem erhebliche Schwierigkeiten in der Medikamentenversorgung eines Landes bewirken.
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