Generika – auch Nachahmerprodukte genannt – werden mit dem Wirkstoff des Originalpräparates hergestellt, wenn dessen Patentschutz abgelaufen ist. Ein Generikum entspricht in seiner Zusammensetzung, Menge, Dosierung und galenischer Formulierung dem Original.
Preisbildung von Generika
Bedingung für die Aufnahme in die Kassenpflicht ist, dass Generika nach der sogenannten Preisabstandregel im Verhältnis zum Marktvolumen des Originalpräparates günstiger sind als ihr Vorbild. Damit wird berücksichtigt, dass für Generika keine Forschungs-und Entwicklungskosten anfallen. Ausgangspunkt für die Preisfestsetzung ist der Preis des Originalpräparats bei Patentablauf. Die Preisabstandsregel ist in Art. 65c der Krankenversicherungsverordnung (KVV) festgelegt. Im Sinne des Preiswettbewerbs kann die Herstellerfirma den Preis des Originalpräparats auf das Niveau des Generikums senken.
Als Massnahme zur Senkung der Medikamentenpreise hat der Bundesrat 2017 diesen Preisabstand von den Generika zu den Originalpräparaten neu geregelt. Die Preisbildung der Generika wurde für deren Aufnahme in die Spezialitätenliste stärker nach dem Marktvolumen des Originalpräparats differenziert. Es gelten dafür fünf Stufen je nach Marktvolumen des Originalpräparats während drei Jahren vor Patentablauf.
Zudem hat der Bundesrat den differenzierten Selbstbehalt flexibler gestaltet. Es gilt heute ein differenzierter Selbstbehalt von 20 Prozent für ein Arzneimittel dann, wenn es den Durchschnitt des günstigsten Drittels aller Arzneimittel mit gleicher Wirkstoffzusammensetzung auf der Spezialitätenliste um mindestens zwanzig Prozent übersteigt. Zuvor bezahlten Patientinnen und Patienten für ein Generikum 10 Prozent Selbstbehalt und für Originalpräparate 20 Prozent.
Substitution – ein Recht, aber kein Zwang
Nach Artikel 52a des Krankenversicherungsgesetzes können Apothekerinnen und Apotheker ärztlich verschriebene Originalpräparate durch ein Generikum ersetzen, sie müssen aber nicht. Die Schweiz kennt also ein Substitutionsrecht, aber keinen Zwang. Der Arzt kann dem Apotheker als Fachperson die Wahl des für den Patienten am besten geeigneten Präparates überlassen.