Serie Tierversuche 3/7: Tierschutzgesetzgebung in der Schweiz: Wie die Pharmabranche das Tierwohl sicherstellt und fördert - Interpharma

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20. Juli 2020

Serie Tierversuche 3/7: Tierschutzgesetzgebung in der Schweiz: Wie die Pharmabranche das Tierwohl sicherstellt und fördert

Die universitäre Forschung und die Pharmaforschung erfüllen in der Schweiz die Auflagen einer der weltweit striktesten Tierschutzgesetzgebungen. Dabei geht es darum, das Tierwohl in der Aufzucht, im Vertrieb und beim Einsatz medizinischer Erprobungen nach bestem Wissen und Gewissen zu gewährleisten.

Bestimmungen des Tierschutzgesetzes

Das Schweizer Tierschutzgesetz (TSchG) regelt die Tierversuche (Art. 17 –20 TSchG). Das Gesetz schreibt vor, dass Tierversuche nur dann durchgeführt werden dürfen, wenn es keine Alternativen gibt. Jeder einzelne Tierversuch und jede Haltung von Versuchstieren muss in der Schweiz vom jeweiligen kantonalen Veterinäramt bewilligt werden. Bevor Tierversuche durchgeführt werden, wird jedes Projekt zunächst intern geprüft. Danach werden die Studienunterlagen für die Gesuchsbewilligung an das zuständige kantonale Veterinäramt weitergeleitet. Die Forschenden müssen dabei im Gesuch darlegen, weshalb ein Tierversuch nötig ist, was der Nutzen des Versuchs ist und in welchem Masse die Tiere dabei belastet werden. Die Haltungsbedingungen für die Versuchstiere sind im Gesuch für eine Versuchsbewilligung ebenfalls auszuweisen. Die kantonale Tierversuchskommission, in der auch Vertreter des Tierschutzes sitzen, begutachtet das Gesuch, klärt Fragen mit den Forschenden und gibt eine Empfehlung zur Annahme (eventuell mit Auflagen) oder zur Ablehnung ab. Die Bewilligung erteilt schliesslich das kantonale Veterinäramt. Für die Haltung der Labortiere sind artgerechte Lebensbedingungen und eine ständige Betreuung durch Fachpersonal gesetzlich vorgeschrieben.

Sorgfaltspflicht in den Laboren

Auch die Wissenschaftler sind daran interessiert, dass die Tiere unter artgerechten Lebensbedingungen gehalten werden. Denn nur Studien an Tieren, die optimal gepflegt und behandelt werden und auch unter Studienbedingungen möglichst stressfrei sind, liefern aussagekräftige Ergebnisse. Jede Institution, welche Tierversuche durchführt, muss jährlich darüber Bericht erstatten, wie viele Tiere sie tatsächlich eingesetzt hat, um welche Tierarten es sich gehandelt hat, was der Zweck der Versuche ist und wie stark die Belastung der Tiere war.

3R gesetzlich verankert

In der Schweiz sind Forschende dazu verpflichtet, Tierversuche auf ein Minimum zu beschränken und wenn immer möglich Alternativmethoden anstatt Tiermodelle zu verwenden. Die 3R-Prinzipien sind dabei gesetzlich verankert und müssen bei jedem Projekt berücksichtigt werden. Die pharmazeutische Industrie, Forschende, Versuchstierfachleute, der Bund, der Tierschutz und die Politik setzen sich seit über 30 Jahren für die Anwendung der 3R-Prinzipien ein.

Abbildung: Tierschutz in der wissenschaftlichen Forschung im internationalen Vergleich

Liste vollständig für Label A, Auswahl für Label B bis G, A = Beste, G = Schlechteste

Quellen: World Animal Protection, 2020.

Simon Fry

Mitglied der Geschäftsleitung / Leiter Innovation & IPR

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