Interpharma

Verband der forschenden pharmazeutischen Firmen der Schweiz
Deutsch Français
Home  ::   Newsroom  ::   Newsletter  ::   Kontakt  ::   Sitemap  ::   Suche
  • Über Interpharma
  • Medien
  • Politik
  • Fakten und Statistiken
  • Forschung
  • Service
    • Fragen und Antworten (FAQ)
      • Medikamente: Markt
      • Medikamente: Herstellung
      • Medikamente: Anwendung
      • Patente / Biotechnologie
      • Tierschutz / Tierversuche
    • Lexikon
    • Publikationen bestellen
    • Links
  • Karriere in den Life Sciences
  • Biotech Lerncenter
Home > Service > Fragen und Antworten (FAQ) > Medikamente: Markt

Medikamente: Markt

Seite drucken

Swissmedic / Arzneimittelkompendium

In der Schweiz werden rund 7000, von Swissmedic, dem Schweizerischen Heilmittelinstitut, registrierte Medikamente in ca. 15000 Verkaufseinheiten angeboten. Man schätzt, dass es etwa 30'000 Krankheiten gibt und 100'000 Websites im Bereich "Gesundheit". Auf dieser Seite beantworten wir häufig gestellte Fragen zum Pharmamarkt Schweiz. Haben Sie eine Frage zu einem bestimmten Medikament, verweisen wir Sie gerne auf das elektronische Arzneimittelkompendium der Schweiz, wo Sie die offizielle Begleitinformation zu vielen, in der Schweiz registrierten Medikamenten finden können.

 

Pharma-Markt Schweiz
Die handliche Broschüre der Interpharma im Postkartenformat fasst die wichtigsten Daten zum Pharma-Markt Schweiz zusammen und ist gratis erhältlich. Die Informationen aus der Broschüre finden Sie unter Fakten und Statistiken. Sie können das Büchlein aber auch bestellen oder als PDF-Datei herunterladen (siehe Downloads).

 

Medikamentenpreise - Vergleich mit dem Ausland
Die Medikamentenpreise in der Schweiz sind viel höher als im Ausland, weshalb?
Die Schweizer Medikamentenpreise sind nicht höher als im Ausland. Tatsache ist, dass die Schweizer Preise in der Regel nicht höher sind als in anderen vergleichbaren europäischen Ländern. Neu eingeführte Medikamente sind heute in der Schweiz teilweise sogar billiger als in Deutschland. Das heisst, die in den letzten Jahren lancierten Massnahmen zur Kostendämpfung im Medikamentensektor greifen. Mit der Preisüberprüfung patentgeschützter Medikamente alle drei Jahre sowie der zusätzlichen Überprüfung bei Indikationserweiterungen wird es auch in Zukunft im Einzelfall nur noch geringe Preisunterschiede zwischen der Schweiz und dem vergleichbaren Ausland geben. Überhaupt sollte man zunächst über den Nutzen von neuen, innovativen Medikamenten sprechen und davon, dass die Patientinnen und Patienten in der Schweiz, im Gegensatz zu vielen anderen Ländern, relativ rasch Zugang zu diesen Produkten haben. Zudem tragen neue Medikamente und Therapie wesentlich dazu bei, dass die Lebensqualität vieler Patientinnen und Patienten verbessert und die Überlebens- und Heilungschancen bei Krankheiten wie Krebs, Diabetes oder Herz-Kreislauferkrankungen erhöht werden. Die mit dem medizinischen Fortschritt einhergehenden steigenden Kosten der Forschung und Entwicklung und die damit verbundenen Risiken können nur getragen werden, wenn die Innovationen entsprechend honoriert werden.

Medikamentenpreise - Festlegung der Medikamentenpreise
Wie werden die Medikamentenpreise in der Schweiz festgelegt?
Für kassenpflichtige Medikamente besteht eine Preiskontrolle durch das Bundesamt für Gesundheit (BAG). Dieses setzt den Preis auf der Grundlage eines therapeutischen Quervergleichs und eines Auslandpreisvergleichs nach Empfehlung der Eidgenössischen Arzneimittelkommission fest:

1. Therapeutischer Quervergleich, d.h. die Wirkung eines Medikaments im Vergleich zu bereits zugelassenen Medikamenten derselben Indikation.
2. Preisvergleich mit dem Ausland, d.h. der Schweizer Preis darf in der Regel nicht höher sein als der Durchschnittspreis in wirtschaftlich im Pharmabereich mit der Schweiz vergleichbaren Ländern. Das sind Dänemark, Deutschland, Grossbritannien, Frankreich, Österreich und die Niederlande (Länderkorb).

Parallelimporte und Medikamentenpreise
Manche Medikamente wären im Ausland billiger zu haben. Weshalb gibt es keine Parallelimporte?
Parallelimporte sind durchaus möglich, nämlich bei allen Medikamenten, deren Patent abgelaufen ist und das sind immerhin rund 40%. Richtig ist allerdings, dass sich die Pharmaindustrie gegen den Parallelimport patentgeschützter Medikamente wehrt und dies aus gutem Grund: Der Patentschutz ist für die Forschung und die forschende Industrie essentiell. Deshalb soll er nicht durch Parallelimporte unterlaufen werden. Entsprechend sind Parallelimporte für patentgeschützte Produkte verboten. Im Bereich der patentgeschützten Produkte gilt auf der ganzen Welt in allen Industriestaaten die sogenannte territoriale Erschöpfung, d.h. der Patentschutz endet nicht auf der ganzen Welt gleichzeitig. Als Gegenbeispiel wird immer wieder die EU herangezogen. Auch sie kennt das Prinzip der territorialen Erschöpfung, übrigens - im Gegensatz zur Schweiz sogar im Markenbereich. Weil die EU als Wirtschaftsgemeinschaft und Zollunion jedoch das Primat des freien Warenverkehrs kennt, sind innerhalb der Gemeinschaft - aber nicht von ausserhalb - Parallelimporte z.B. nach Deutschland aus Griechenland, möglich. Mit fatalen Folgen übrigens für die forschende Industrie, das Gemeinwesen und mit höchst umstrittenem Nutzen für die Patientinnen und Patienten.  Durch den faktischen Verlust des Patentschutzes geht für die Forschung ein wichtiger Anreiz verloren. Die Forschungsaktivitäten gehen zurück oder werden an ausländische Standorte mit besseren Rahmenbedingungen verlagert. Dem Staatswesen gehen dadurch bedeutende Steuererträge verloren. Den Patientinnen und Patienten bzw. den Krankenkassen hingegen bleiben von den riesigen in Aussicht gestellten Einsparungen nur einige wenige Prozent, der Rest wandert in die Taschen der Parallelimporteure. Deutschland und England haben diese Erfahrung bereits drastisch machen müssen.

Parallelimporte und Sicherheit
Weshalb sollen - wie die Pharmaindustrie behauptet - Parallelimporte die Sicherheit der Patientinnen und Patienten gefährden?
Oft wird argumentiert, es würden ohnehin schon 70% aller Medikamente in die Schweiz importiert und es passiere auch nichts. Doch bei Parallelimporten stellt sich die Situation etwas anders dar:
Normalerweise werden die Medikamente durch die direkten Kanäle der Hersteller importiert und nicht umgepackt. Parallel importierte Produkte werden hingegen immer umgepackt. Dadurch entsteht ein erhöhtes Risiko von Fälschungen, so genannten "counterfeit"-Produkten, ganz abgesehen von Verwechslungen und Irrtümern bei Beipackzetteln und Patienteninformationen. Rückrufaktionen und Verantwortlichkeitsklagen werden bei Parallelimporten stark erschwert oder gar verunmöglicht, weil sich der Parallelimport der normalen Kontrolle des Warenflusses durch die Herstellerfirmen entzieht. Die Angst vor counterfeit-Produkten ist mit ein Grund, weshalb in den sonst so liberalen USA der Parallelimport von Medikamenten strikt verboten ist.

Bei den gefälschten Produkten handelt es sich ja weitgehend um Lifestyle-Produkte.
Nein. Die Fälschungen betreffen nicht mehr nur so genannte Lifestyle-Produkte (z.B. Potenzförderer, Schlankheitsmittel) sondern auch Krebsmedikamente, Medikamente zur Behandlung von Herz-Kreislaufbeschwerden, Antibiotika und andere rezeptpflichtige Medikamente. In Europa ist eine starke Zunahme von Arzneimittelfälschungen zu beobachten. So wurden im Jahr 2007 laut EU-Statistik 51% mehr Medikamente am Zoll sichergestellt als noch ein Jahr zuvor.
In den Industriestaaten ist der Verkauf von Arzneimitteln über das Internet das wichtigste Einfallstor für gefälschte Medikamente. Medikamente, die illegal über das Internet verkauft werden, sind zu über 50% gefälscht.
Bei Bezug von Medikamenten aus legalen Quellen wie Apotheken, Drogerien und Arztpraxen besteht in der Schweiz keine Gefahr, Medikamentenfälschungen zu erhalten. Das liegt zu einem grossen Teil daran, dass die Schweiz und ihre Distributionskanäle aufgrund der Grösse unseres Landes nach wie vor relativ übersichtlich und transparent sind.

Pharmaindustrie und Generika
Weshalb wehrt sich die Pharmaindustrie gegen Generika?
Diese Frage ist so nicht korrekt gestellt. Mit dem Substitutionsrecht dürfen Apothekerinnen und Apotheker ärztlich verschriebene Originalpräparate durch ein Generikum ersetzen. Damit soll der Marktanteil von Generika gefördert werden. Zur Zeit liegt er bei 52.2% des Marktes für patentabgelaufene Originale von denen überhaupt Generika existieren, denn - das ist zu berücksichtigen - nicht zu jedem generikafähigen - sprich patentabgelaufenen - Medikament gibt es auch ein entsprechendes Nachahmerpräparat. Der Grund liegt unter anderem darin, dass viele patentabgelaufene Originale bereits so günstig abgegeben werden, dass Herstellung und Vertrieb des Generikums wirtschaftlich nicht interessant ist. Die Generikaförderung greift. Der Substitutions-Anteil der Generika liegt heute in der Schweiz über dem europäischen Durchschnitt. Die Pharmaindustrie akzeptiert das Substitutionsrecht und befürwortet das Abgeltungsmodell mit dem damit verbundenen Einsparungseffekt. Im Einklang mit Ärzten, Apothekern und der schweizerischen Generika-Industrie lehnt sie jedoch die Zwangssubstitution von Generika ab, weil dies medizinisch unverantwortlich ist.

Packungsgrösse
Jährlich werden Medikamente für 500 Millionen Franken weggeworfen. Weshalb macht die Pharmaindustrie nicht endlich kleinere Packungen?
Die Hauptursache dafür, dass Medikamente weggeworfen werden, liegt in der fehlenden Therapietreue und nicht bei der Grösse der Medikamentenpackungen. Bereits heute verlangen Swissmedic und BAG von den Pharmafirmen therapiegerechte, kleine Medikamentenpackungen. Es liegt in der Verantwortung der Ärzte und Apotheker eine für den Patienten geeignete Packung zu verschreiben bzw. abzugeben. Grössere Packungen sind zudem preisgünstiger und verursachen weniger Arzt- und Abrechnungskosten.
Dass Medikamente nicht eingenommen und weggeworfen werden, stellt aber tatsächlich ein grosses Problem dar und es ist bekannt, dass die non-Compliance (fehlende Therapietreue) grosse Kosten im Gesundheitswesen aber auch grosse volkswirtschaftliche Kosten verursacht. Gemäss der WHO befolgen in den entwickelten Ländern nur rund 50% der Patienten mit chronischen Krankheiten die Therapieempfehlungen der Ärzte. Weil durch das Nichtbefolgen der Therapie der Therapieerfolg ausbleibt, entstehen hohe Folgekosten insbesondere für vermeidbare Hospitalisationen, vermeidbare Pflegeleistungen, zusätzliche Arztkonsultationen, und für Notfalleinweisungen.

Schutz vor Nachahmern
Wie wird die Forschung vor Nachahmern geschützt?
Die forschenden Unternehmen müssen Gewähr haben, dass ihr hoher Forschungsaufwand nicht durch Nachahmung zunichte gemacht wird. Der Staat schützt die Unternehmen davor, indem er für einen neuen Wirkstoff Patentschutz gewährt, noch bevor die Versuche am Tier und am Menschen durchgeführt werden. Ohne diesen Schutz hätte das Unternehmen keine Chance, seine hohen Investitionen in die Forschung und Entwicklung durch den Verkauf des patentierten Produktes zurückzugewinnen. Der gesetzliche Patentschutz ist auf maximal 20 Jahre beschränkt. Er beginnt mit dem Zeitpunkt der Patentanmeldung. Die effektiv nutzbare Schutzdauer ist mit den zunehmenden Sicherheitsanforderungen an neue Arzneimittel immer kürzer geworden: Bis das Arzneimittel zugelassen ist und vermarktet werden kann, verstreichen in der Regel 8 bis 12 Jahre. Früher konnten die Unternehmen daher die Patentschutzdauer nur rund zur Hälfte nutzen. Dieser Mangel wurde mit einer Revision des Patentgesetzes vom 1. September 1995 behoben: Dank dem sogenannten «ergänzenden Schutzzertifikat» kann der Patentschutz für neue Arzneimittel auf eine effektive Schutzfrist von maximal 15 Jahren ausgedehnt werden.

Was sind Originalpräparate?
Als Originalpräparate werden Arzneimittel bezeichnet, für deren Wirkstoff oder Darreichungsform der Hersteller ein Erfindungspatent oder eine entsprechende Lizenz erhalten hat. Originalpräparate behalten diesen Status in den meisten Ländern auch nach Ablauf des Patentschutzes.

Arzneimittel und Krankenversicherungen
Warum vergütet die Krankenversicherung nicht alle Arzneimittel?
Die Krankenkassen vergüten ein Arzneimittel im Rahmen der obligatorischen Krankenversicherung gemäss Krankenversicherungsgesetz (KVG) nur, wenn es von einem Arzt verschrieben wurde und es in der Spezialitätenliste SL des Bundesamtes für Gesundheit aufgeführt ist. Nicht in der SL aufgeführte Arzneimittel müssen die Patienten selbst bezahlen oder sie werden ihnen von ihrer freiwillig abgeschlossenen Zusatzversicherung vergütet. In die SL nimmt das BAG nur von Swissmedic zugelassene Arzneimittel auf und nur, wenn sie wirksam, zweckmässig und wirtschaftlich sind. Für den Beleg der Wirksamkeit beachtet das BAG die Unterlagen, die für die Zulassung durch Swissmedic entscheidend waren. Ein Arzneimittel gilt als wirtschaftlich, wenn es die indizierte, d.h. von Swissmedic anerkannte Heilwirkung mit möglichst geringem finanziellen Aufwand gewährleistet. Das BAG hört vor seinem Entscheid über die Aufnahme eines Arzneimittels in die SL in der Regel die Eidgenössische Arzneimittel-Kommission EAK an. In der ambulanten ärztlichen Praxis (d.h. ausserhalb des Spitals) dürfen zulasten der obligatorischen Krankenversicherung nur SL-Arzneimittel verschrieben und abgegeben werden. Im Spital können darüber hinaus Arzneimittel (z.B. aus spitaleigener Herstellung) eingesetzt und von der obligatorischen Krankenversicherung vergütet werden, die in der ambulanten Praxis nicht erhältlich sind.

Überwachung Arzneimittelpreise
Werden die Arzneimittelpreise in der Schweiz überwacht?
Der Staat überwacht die Preise der Arzneimittel, die in der in der Spezialitätenliste (SL) aufgeführt sind. Bei den übrigen Arzneimitteln richtet sich die Preisbildung nach dem Wettbewerb. Die Kontrolle der SL-Arzneimittelpreise obliegt dem BAG. Der Preisüberwacher hat gegenüber dem BAG ein Empfehlungsrecht, wovon er in den letzten Jahren mehrmals Gebrauch gemacht hat. Das BAG prüft gestützt auf die Krankenversicherungs-Verordnung (KVV) bei der Aufnahme eines Arzneimittels in die SL, ob es wirksam, zweckmässig und vor allem wirtschaftlich ist. Innert drei Jahren seit der SL-Aufnahme überprüft es erstmals, ob ein SL-Arzneimittel diese Voraussetzung immer noch erfüllt. Dabei vergleicht es seinen Preis mit demjenigen im Ausland. Ist ein Arzneimittel nur in der Schweiz im Handel, vergleicht das BAG den Preis mit vergleichbaren Arzneimitteln in der SL. Gegebenenfalls ordnet das BAG eine Preissenkung an oder bewilligt eine Preiserhöhung. Bei Indikationserweiterung findet eine Überprüfung sofort statt. Nach Patentablauf, respektive spätestens 15 Jahre nach Aufnahme wird die Wirtschaftlichkeit des gleichen Arzneimittels nochmals geprüft.
Gemäss der Krankenpflege-Leistungsverordnung (KLV) werden zu diesem Vergleich bei allen Arzneimitteln die gleichen Länder herangezogen. Dabei sind die Preise in Ländern mit wirtschaftlich vergleichbaren Strukturen im Pharmabereich massgebend. Als solche gelten in erster Linie Dänemark, Deutschland, Grossbritannien Frankreich, Österreich und die Niederlande. Will eine Pharmafirma den Preis eines SL-Arzneimittels erhöhen, so muss sie beim BAG ein entsprechendes Gesuch einreichen. Preiserhöhungen sind grundsätzlich höchstens alle zwei Jahre möglich. Eine Erhöhung wird bewilligt, wenn das Arzneimittel mit dem neuen Preis die Aufnahmebedingungen noch erfüllt. Ein Anspruch auf Preiserhöhung besteht nicht.

Arzneimittelwerbung
Was gilt für die Arzneimittelwerbung?
Publikumswerbung: Arzneimittel sind wegen ihrer für Laien nicht unmittelbar erkennbaren Wirkungen und Risiken besondere Konsumgüter. Die Publikumswerbung ist deshalb grundsätzlich nur für rezeptfreie Arzneimittel zulässig. Dafür gelten die im Heilmittelgesetz und in der Arzneimittel-Werbeverordnung (AWV) bestimmten Schranken. Für rezeptpflichtige Arzneimittel ist die Publikumswerbung verboten, ebenso für Arzneimittel in der Spezialitätenliste des BAG.
Fachwerbung: Die Werbung gegenüber Fachleuten, die zur Abgabe von Arzneimitteln berechtigt sind (Ärzte, Apotheker und Drogisten), die sogenannte Fachwerbung, unterliegt den Bestimmungen des Heilmittelgesetzes und der AWV. Swissmedic hat die Überwachung der Fachwerbung der Schweizerischen Gesellschaft für Chemische Industrie (SGCI Chemie Pharma Schweiz) übertragen. Die SGCI überwacht als Branchenorganisation der chemischen und pharmazeutischen Industrie diese Regeln in eigener Verantwortung. Die Grundlage dafür ist neben der AWV der Pharmacodex. Der Pharmacodex bestimmt in Übereinstimmung mit den Vorschriften des Heilmittelgesetzes, der AWV und den international geltenden, ethisch motivierten Standards der Pharmaindustrie das Promotionsverhalten der Unternehmen, die in der Schweiz Arzneimittel anbieten. Die Einhaltung des Pharmacodex  wird von einer Fachstelle bei der SGCI überwacht, die Swissmedic und der Öffentlichkeit darüber regelmässig Rechenschaft ablegt.

Pharma-Markt Schweiz

 

  • Ausgabe 2011 PDF-Format


bestellen

Themendossier Gesundheitspolitik
Ausgabe II/2008:

Arzneimittelpreise: Vom Mythos der Hochpreisinsel Schweiz

PDF-Format

Interpharma, Verband der forschenden pharmazeutischen Firmen der Schweiz, Petersgraben 35, 4003 Basel