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Generika

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Generika - auch Nachahmerprodukte genannt - werden mit dem Wirkstoff des Originalpräparates hergestellt, wenn dessen Patentschutz abgelaufen ist. Ein Generikum entspricht in seiner Zusammensetzung, Menge, Dosierung und galenischer Formulierung dem Original. Bedingung für die Aufnahme in die Kassenpflicht ist seit Oktober 2009, dass Generika preislich im Verhältnis zum Marktvolumen des Originalpräparates mindestens 50, 40 oder 30 Prozent günstiger sein müssen, als ihr Vorbild. Damit wird berücksichtigt, dass die Forschungs- und Entwicklungskosten für Generika entfallen. Ausgangspunkt für die Preisfestsetzung ist der Preis des Originalpräparats bei Patentablauf.

Nach Artikel 52a des Krankenversicherungsgesetzes können Apothekerinnen und Apotheker ärztlich verschriebene Originalpräparate durch ein Generikum ersetzen, sie müssen aber nicht. Die Schweiz kennt also ein Substitutionsrecht, aber keinen Zwang. Der Arzt kann dem Apotheker als Fachperson die Wahl des für den Patienten am besten geeigneten Präparates überlassen.

Im Rahmen der KVG-Teilrevision zur Eindämmung der Kostenentwicklung wird im Parlament derzeit eine Änderung des Substitutionsartikels 52a KVG diskutiert, mit der bei gleicher Eignung von den Krankenkassen nur noch ein um maximal zehn Prozent höherer Preis als derjenige des billigsten Medikaments in der Spezialitätenliste vergütet würde. Dieses Anliegen des Ständerats wird im Nationalrat von einer grossen Ratsmehrheit abgelehnt. Auch die Ärzteschaft und die Apotheker hatten sich zusammen mit der Pharmaindustrie vehement gegen dieses Ansinnen gewehrt (siehe Stellungnahmen Box rechts). Laut FMH wäre eine solche Verschärfung aus medizinischer Sicht höchst problematisch, denn sie verhindert eine patientenorientierte Therapie und gefährdet die Patientensicherheit. Auch die Apotheker befürchteten mit dem Anstieg von Fehlmedikationen und Doppeleinnahmen, dass die Therapietreue vieler Patienten nachhaltig negativ beeinflusst wird. Nach dem Willen des Nationalrats sind künftig aber bei gleicher Eignung preisgünstige Arzneimittel zu verordnen und abzugeben.

Zusammen mit der Pflicht zur Wirkstoffverschreibung ist die Zwangssubstitution eine immer wiederkehrende politische Forderung. Bis anhin wurden diese Massnahmen aber stets abgelehnt. Sie sind ein höchst fragwürdiges Mittel zur Kostensenkung und würden vor allem einen wichtigen Pfeiler unseres Qualitätssystems angreifen: die ärztliche Therapie- und Verschreibungsfreiheit.

Im Januar 2008 war der zwingende Preisabstand der Generika von 30 Prozent auf 40 Prozent erhöht worden. Vor 2008 waren Generika bereits in die Spezialitätenliste aufgenommen worden, wenn sie nur 30 Prozent unter dem Preis des Originals lagen. Dieser Preisabstand zu den Originalpräparaten ist vom Bundesrat als Massnahme zur Senkung der Medikamentenpreise auf Oktober 2009 neu geregelt worden. Die Preisbildung der Generika sollte für deren Aufnahme in die Spezialitätenliste stärker nach dem Marktvolumen des Originalpräparates differenziert geregelt werden.

Mit 10,1 Prozent im Jahr 2008 nehmen Generika überdurchschnittlich am Wachstum der kassenzulässigen Medikamente teil. Gleichzeitig verloren die Originale im generikafähigen Markt ein Umsatzvolumen von 13,2 Prozent. Diese Entwicklung zeigt, dass die zur Förderung der Generika ergriffenen Massnahmen nachhaltig wirken. Der durchschnittliche Substitutions-Anteil der Generika im generikafähigen Markt erreichte 2008 rund 70 Prozent, was deutlich mehr ist als im europäischen Vergleich.

Weiter zur Wirkstoffverschreibung
 

Stellungnahmen zum Substitionsartikel

Verbindung der Schweizer Ärztinnen und Ärzte FMH
August 2009

  • PDF-Format


Schweizerischer Apotheker-verband pharmaSuisse
August 2009

  • PDF-Format


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