Die forschende pharmazeutische Industrie verpflichtet sich den international anerkannten, grundlegenden Anforderungen an die Forschung am Menschen und versichert ihre Verantwortlichkeit gegenüber dem Schutz der Würde und der Persönlichkeit. Für den medizinischen Fortschritt ist gleichzeitig die Forschungsfreiheit von zentraler Bedeutung. Neue Erkenntnisse helfen, Krankheiten besser zu erkennen, zu heilen oder gar zu verhindern.
Vordringliches Anliegen für die forschende pharmazeutische Industrie ist nach wie vor die Harmonisierung des Humanforschungsgesetzes und der darauf gestützten Verordnungen mit den weltweit massgebenden Richtlinien und die Anbindung an internationale Lösungen. Die Schweiz soll keine Sonderlösungen vorsehen, die der Forschung hinderlich wären und dem Standort Schaden zufügen könnten.
Ethikkommissionen: Wünschbar ist ein Netzwerk von Ethikkommissionen, die sich auf bestimmte Forschungsbereiche spezialisieren. Die forschende pharmazeutische Industrie unterstützt das Konzept, wonach nur die Leitkommission eine multizentrische klinische Studie oder ein Forschungsprojekt mit menschlichem biologischem material umfassend beurteilen sollte. Damit sollen die übrigen Ethikkommissionen lediglich die fachlichen Voraussetzungen an den weiteren Durchführungsorten beurteilen.
Studienregister: Die forschende pharmazeutische Industrie befürwortet die Führung von Registern klinischer Studien und Resultatdatenbanken. Ihr Ziel, Transparenz zu schaffen, erreichen sie, wenn sie Teil einer internationalen Lösung sind. Nach Meinung der Industrie ist die in Art. 55 vorgesehene Registerpflicht jedoch auf klinische Studien zu beschränken. Es ist konsequent zwischen klinischer Forschung und der Grundlagenforschung, insbesondere Forschung nach Krankheitsursachen und Biomarkern, zu unterscheiden.
Biobanken: Das Gesetz soll die Anforderungen an den Betrieb der Biobanken regeln und die Aufsicht darüber dem Bundesrat übertragen. Biobanken sollen mit anonymen oder verschlüsselten Proben und Daten betrieben werden können. Sie haben gesundheitspolizeilichen Mindestanforderungen zu genügen. Im Rahmen der gesundheitspolizeilichen Aufsicht des Staates müssen diese Dokumente einsehbar sein. Den Ethikkommissionen obliegt die Beurteilung der Forschungsprojekte, die mit Biobanken durchgeführt werden, nicht jedoch der Betrieb von Biobanken.