Dem gut funktionierenden Wettbewerb kommt in einer Marktwirtschaft zentrale Bedeutung zu. Dazu soll der freie Marktzugang geschützt und wettbewerbsbehinderndes Verhalten, wie beispielsweise die Kartell- oder Monopolbildung, verhindert werden.
Damit ein möglichst freier und weltweit grenzüberschreitender Warenverkehr möglich ist, müssen zudem bestehende Hindernisse, wie beispielsweise Zölle, administrative Auflagen oder unterschiedliche technische Vorschriften abgebaut werden. Der Bundesrat hat sich bisher für den Abbau bestehender und die Vermeidung neuer Hemmnisse stark gemacht. Dieses Ziel will er nun durch eine bestmögliche Harmonisierung der schweizerischen Produktvorschriften mit dem EU-Recht und einer vertraglichen Absicherung des gegenseitigen Marktzugangs mit der EU bzw. dem EWR erreichen. Seit April 2004 ist das geänderte Kartellgesetz in Kraft, welches wettbewerbsbehinderndes Verhalten verhindern soll. Lesen Sie mehr zu:
Hintergrund
Das Cassis de Dijon Prinzip besagt, dass Waren, die in einem Mitgliedstaat der EU rechtmässig hergestellt und in den Verkehr gebracht worden sind, auch in allen anderen EU-Staaten verkauft werden dürfen. Die einseitige Anerkennung bedeutet für die Schweiz beim Import aus der EU die generelle Anerkennung von EU-Zulassungen für den Schweizer Markt.
Beschränkungen sind nur zulässig, wenn ein übergeordnetes öffentliches Interesse besteht. Dazu gehört unter anderem der Schutz der Gesundheit, der Schutz von Treue und Glaube im Geschäftsverkehr oder der Schutz der Konsumenten. Ziel des Cassis de Dijon Prinzips ist die Förderung des Warenverkehrs innerhalb der EU und nicht die Angleichung der Preise zwischen den Mitgliedstaaten. Die Erfahrung in der EU zeigt denn auch, dass es trotz des Cassis de Dijon Prinzips nicht zu einer Preiskonvergenz gekommen ist. Bis heute wurde das Cassis de Dijon Prinzip in der EU nur lückenhaft umgesetzt. Zahlreiche Berichte zeigen, dass die Umsetzung des Cassis de Dijon Prinzips komplex ist und ohne eine gerichtliche Durchsetzung die praktischen Hemmnisse im EU-Binnenmarkt weiter bestehen.
Das Cassis de Dijon Prinzip geht auf ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom Februar 1979 zurück. Zwischen Juni 2004 und März 2005 wurden von Seiten der CVP (Postulat von Nationalrätin Doris Leuthard) und der FDP drei parlamentarische Vorstösse im Zusammenhang mit dem Cassis de Dijon Prinzip eingereicht. Die schweizerischen Produktvorschriften wurden als beträchtliches Handelshemmnis, insbesondere für Warenimporte aus der EU, kritisiert und für das hohe Preisniveau in der Schweiz verantwortlich gemacht. Bei einer einseitigen Angleichung der Vorschriften sollen inländische Produzenten nicht benachteiligt werden. Das heisst, sie sollen nicht höhere gesetzliche Anforderungen erfüllen müssen, ohne im Gegenzug vereinfachten Zugang zum EU-Markt zu erhalten.
Im Juni 2008 hat der Bundesrat die Botschaft zur Teilrevision THG und die umstrittene Liste der Ausnahmen genehmigt, für die das Cassis de Dijon-Prinzip nicht gelten soll. Mit der Teilrevision des Bundesgesetzes über die technischen Handelshemmnisse (THG) sollen die Rechtsgrundlagen für die autonome Anwendung des Cassis de Dijon-Prinzips geschaffen werden. Das am 1. Juli 1996 in Kraft getretene Bundesgesetz über technische Handelshemmnisse sieht vor, dass technische Vorschriften so ausgestaltet werden, dass sie sich nicht als technische Handelshemmnisse auswirken. Das THG bildet gemeinsam mit dem Binnenmarkt- sowie dem Kartellgesetz den rechtlichen Rahmen für eine Stärkung des Wettbewerbs.
Mit dem Binnenmarktgesetz (BGBM) sollen Handels- und Dienstleistungsschranken in der Schweiz abgebaut werden. Das erste Binnenmarktgesetz stammt aus dem Jahre 1995, im Sommer 2006 trat eine revidierte Fassung in Kraft. Das geänderte Kartellgesetz gilt seit dem 1. April 2004. Es soll die volkswirtschaftlichen und sozialen Schäden von wettbewerbsbehinderndem Verhalten durch Absprachen oder Kartellbildungen verhindern. Hauptziel der Änderung des Kartellgesetzes war die Einführung direkter Sanktionen bei besonders gravierenden kartellrechtlichen Verstössen, dazu gehören die so genannten harten Kartelle, wie Preis-, Mengen- oder Gebietsabsprachen sowie der Missbrauch von Marktmacht. Aus verfassungsrechtlichen Gründen wurde darauf verzichtet, für alle Verstösse gegen das Kartellgesetz generell direkte Sanktionen vorzusehen. Um die Rechtssicherheit zu gewährleisten, haben die Unternehmen die Möglichkeit, eine allenfalls unzulässige Verhaltensweise vor ihrem Vollzug der Wettbewerbskommission (Weko) zu melden. Ein Unternehmen, das der Weko eine Wettbewerbsbeschränkung gemeldet hat, kann dann für das fragliche Verhalten nicht mit einer Sanktion belegt werden. Zudem kann die Weko gegenüber einem Unternehmen, das als Kartellmitglied an der Aufdeckung und Beseitigung des betreffenden Kartells mitgewirkt hat, auf direkte Sanktionen ganz oder teilweise verzichten (Bonusregel). Damit werden Untersuchungen der Weko erleichtert und die Solidarität unter Kartellmitgliedern wird untergraben.
Stand des Geschäfts
Die vom Parlament beschlossenen Änderungen beim Bundesgesetz über die technischen Handelshemmnisse (THG) sind am 1. Juli 2010 in Kraft treten. Das Referendum gegen die Einführung des Cassis de Dijon-Prinzips ist nicht zustande gekommen. In der Sommersession 2009 hatten die eidgenössischen Räte die Vorlage in der Schlussabstimmung gemäss Antrag der Einigungskonferenz angenommen. Der Ständerat war im Verlauf der Differenzbereinigung dem Nationalrat bei der von ihm eingefügten Regelung gefolgt, wonach das Bundesamt für Gesundheit über Bewilligungen für das Inverkehrbringen von Lebensmitteln innert zwei Monaten entscheiden muss. Abweichend vom Entwurf des Bundesrats hatten die Räte zudem beschlossen, dass Schweizer Hersteller auch Produkte, die sie nur für den inländischen Markt herstellen, nach den Vorschriften der EG oder eines EG- oder EWR-Mitgliedsstaates produzieren dürfen.
Bereits im Frühjahr 2009 hat der Ständerat einen vom Bundesrat abweichenden Entwurf gutgeheissen. Damit sollen gemäss Cassis de Dijon-Prinzip Waren, die in einem EU-Land zugelassen sind, ohne Zusatzkontrollen in der Schweiz in Verkehr gebracht werden dürfen. In der Frage der Inländerdiskriminierung ging der Ständerat bereits damals weiter als der Bundesrat. Er entschied, dass Schweizer Produzenten, die nur für den Schweizer Markt produzieren, auch ohne Vorliegen eines Härtefalls beantragen können, nach den Vorschriften der EU produzieren zu dürfen. Bei der Einfuhr von Lebensmitteln, verlangte der Ständerat hingegen eine systematische Bewilligungspflicht.
Im Juni 2008 hatte der Bundesrat die Botschaft zur Teilrevision THG und die umstrittene Liste der Ausnahmen genehmigt, für die das Cassis de Dijon-Prinzip nicht gelten soll. Die Teilnehmer des Vernehmlassungsverfahrens, das Ende März 2007 zu Ende gegangen war, waren sich einig, dass das Cassis de Dijon-Prinzip im Kampf gegen die Hochpreisinsel Schweiz eine gute Waffe sei.
Der Bundesrat hatte bereits im September 2005 einen Bericht zur Cassis de Dijon-Thematik verabschiedet. In Erfüllung des von der damaligen Nationalrätin und heutigen Bundesrätin Doris Leuthard (CVP) eingereichten Postulats wurden verschiedene Optionen für eine Anwendung des Cassis de Dijon-Prinzips untersucht und das Vorgehen für die Umsetzung dieses Prinzips in der Schweiz dargestellt. In der Folge waren von Seiten der FDP weitere Vorstösse zum Cassis de Dijon-Prinzip eingereicht worden, zuletzt in der Sommersession 2006.
Mit der Teilrevision des Bundesgesetzes über die technischen Handelshemmnisse (THG) sollen die Rechtsgrundlagen für die autonome Anwendung des Cassis de Dijon-Prinzips geschaffen werden. Damit können bestimmte Produkte, die im EU-Raum vorschriftsgemäss zugelassen wurden, auch in der Schweiz ohne zusätzliche Kontrollen frei zirkulieren. Technische Handelhemmnisse gegenüber der EU werden bisher mit der Harmonisierung von Produktevorschriften und mit Abkommen über die gegenseitige Anerkennung von Konformitätsbewertungen abgebaut.
Position Interpharma
Interpharma unterstützt Massnahmen, die zu mehr Wettbewerb beitragen. Die forschenden Pharmafirmen der Schweiz befürworten, dass technische Handelshemmnisse gegenüber der EU abgebaut werden. Hoheitliche Aufgaben wie der Gesundheitsschutz dürfen dabei aber nicht einseitig an ausländische Behörden abgetreten werden, ohne dafür ein Gegenrecht oder eine andere Möglichkeit der Einflussnahme zu erhalten.
Es muss sorgfältig, von Fall zu Fall, geprüft werden, inwieweit die Unterschiede in der Gesetzgebung zwischen der Schweiz und der Europäischen Union Handelshemmnisse darstellen oder aber Regelungen, welche die Erfüllung hoheitlicher Aufgaben sicherstellen.
Diese Differenzierung schliesst jedoch nicht aus, dass auch Normen zur Erfüllung hoheitliche Aufgaben vereinfacht und damit Kosten gespart werden können. Die forschenden Pharmaunternehmen der Schweiz begrüssen es, wenn die politischen Behörden alle bestehenden Normen und deren Notwendigkeit, Effizienz und Potenzial zur Harmonisierung überprüfen und entsprechende Massnahmen einleiten.