Stammzellen haben das Potenzial, in unserem Körper Zellen und Gewebe zu erneuern. Eine Blutstammzelle kann beispielsweise alle Bestandteile des Blutes bilden. Die Medizin möchte diese Fähigkeit nutzen. Gezielt könnten therapeutisch wertvolle Zelltypen, Gewebe oder gar ganze Organe gezüchtet werden, welche krankes Gewebe und kranke Organe im Körper ersetzen. Die Hoffnung besteht, dass mit der Stammzellenforschung neue therapeutische Anwendungen gefunden werden und Krankheiten, wie Parkinson, Alzheimer oder Diabetes, heilbar würden. Noch sind dies Zukunftsvisionen. Damit sie Realität werden können, muss die Forschung mit Stammzellen möglich sein.
Der rechtliche Rahmen für die Stammzellenforschung bildet in der Schweiz das Stammzellenforschungsgesetz (StFG), das seit dem 1. März 2005 in Kraft ist. Es regelt die Gewinnung embryonaler Stammzellen aus überzähligen Embryonen zu Forschungszwecken und die Forschung mit embryonalen Stammzellen. Überzählige Embryonen fallen bei der In-vitro-Fertilisation, einem Verfahren der medizinisch unterstützten Fortpflanzung, an. Nach geltendem Recht müssen diese überzähligen Embryonen vernichtet werden. Im Stammzellenforschungsgesetz ist festgelegt, unter welchen strengen Voraussetzungen von diesen zur Vernichtung bestimmten überzähligen Embryonen embryonale Stammzellen für Forschungszwecke entnommen werden dürfen. Die Herstellung von Embryonen zu Forschungszwecken ist in der Schweiz aber verboten. Ziel des Stammzellenforschungsgesetzes ist es, Missbräuche zu verhindern und die Menschenwürde zu schützen.
Hintergrund
Auslöser für eine gesetzliche Regelung der Stammzellenforschung war der Entscheid des schweizerischen Nationalfonds vom Herbst 2001, das Gesuch einer Genfer Forschungsgruppe zu bewilligen, welches den Import von menschlichen embryonalen Stammzellen aus den USA und deren Erforschung vorsah. Das Gesuch machte deutlich, dass bezüglich der Verwendung überzähliger Embryonen und der Forschung an embryonalen Stammzellen in der Schweiz eine Gesetzeslücke bestand. Um Missbrauch vorzubeugen, musste diese Gesetzeslücke möglichst rasch geschlossen werden.
Der Bundesrat entschied deshalb im Hinblick auf die Forschung an embryonalen Stammzellen ein eigenes Bundesgesetz vorzulegen und mit diesem Bereich nicht bis zum Erlass des geplanten Bundesgesetzes über die Forschung am Menschen (Humanforschungsgesetz) zu warten. Am 20. November 2002 legte er basierend auf Artikel 119 der Bundesverfassung einen Entwurf mit dem Kurztitel "Embryonenforschungsgesetz" (EFG) vor.
Der bundesrätliche Entwurf wollte gleichzeitig mehrere Bereiche regeln: Die Forschung am Embryo, die Gewinnung embryonaler Stammzellen aus überzähligen Embryonen zu Forschungszwecken und die Forschung mit embryonalen Stammzellen. Die Stammzellenforschung ist jedoch nicht mit der Embryonenforschung gleichzusetzen. Ziel der Embryonenforschung ist es, mehr über die Entwicklung des Embryos zu erfahren, um Fehlgeburten zu verhindern oder um die Erfolgschancen der In-vitro-Fertilisation zu erhöhen. Mit Hilfe der Stammzellenforschung wird hingegen versucht, die Entwicklung von Zellen zu Geweben und Organen zu verstehen, um geeignet veränderte Zellen therapeutisch nutzen zu können.
Der Ständerat beschloss in der Frühjahrssession 2003 eine Entflechtung der beiden Forschungsbereiche und hat den Gesetzesentwurf zu einem Embryonenforschungsgesetz auf ein Stammzellenforschungsgesetz, dem Bundesgesetz über die Forschung an embryonalen Stammzellen (StFG), reduziert. Der Ständerat stimmte dieser von der ständerätlichen Wissenschaftskommission (WBK-SK) vorgeschlagenen Entflechtung zu, weil er vermeiden wollte, dass die breit abgestützte Zustimmung zur Stammzellenforschung mit einer Diskussion über Reproduktionsmedizin vermischt wird. Die Forschung am Embryo soll erst im geplanten Humanforschungsgesetz geregelt werden.
Das Stammzellenforschungsgesetz wurde in der Schlussabstimmung vom 19. Dezember 2003 mit grossem Mehr angenommen. Der Ständerat stimmte dem Gesetz mit 35 zu 1 Stimmen zu, der Nationalrat befürwortete das neue Gesetz mit 103 zu 57 Stimmen bei 25 Enthaltungen.
Gegen das Stammzellenforschungsgesetz wurde in der Folge das Referendum ergriffen. Die Gruppierungen 'Schweizerische Hilfe für Mutter und Kind', 'Ja zum Leben' und 'Basler Appell gegen Gentechnologie' hatten unanhängig voneinander Unterschriften gesammelt. Die Volksabstimmung fand am 28. November 2004 statt. 66,4% der Wählerinnen und Wähler haben das Stammzellenforschungsgesetz angenommen. Auch die Kantone standen einstimmig hinter dem neuen Bundesgesetz über die Forschung an embryonalen Stammzellen. Am 1. März 2005 trat das Gesetz in Kraft.
Gesetz im Überblick
Das Stammzellenforschungsgesetz regelt die Gewinnung embryonaler Stammzellen aus überzähligen Embryonen zu Forschungszwecken und die Forschung mit embryonalen Stammzellen. Das Gesetz soll Missbräuche verhindern und die Menschenwürde schützen.
In diesem Gesetz bedeuten:
Klonen
In der Schweiz ist die Stammzellenforschung mit überzähligen Embryonen unter strengen Voraussetzungen erlaubt, der Zellkerntransfer aber ist verboten. Für den Schweizer Gesetzgeber bestand aus ethischer Sicht ein Unterschied zwischen der Verwendung von überzähligen Embryonen für die medizinische Forschung und dem Zellkerntransfer zum therapeutischen Klonen. Im ersten Fall werden überzählige Embryonen, die gemäss geltendem Recht vernichtet werden müssen, für die medizinische Forschung genutzt. Im zweiten Fall würden Embryonen zum Zweck der Forschung geschaffen.
Ende 1998 war es Forschern erstmals gelungen, menschliche embryonale Stammzellen durch Zellkerntransfer zu erzeugen und in Kultur zu vermehren. Damit rückten neue Behandlungsansätze in der Medizin zur Erneuerung von beschädigten Geweben und Organen in den Bereich des Möglichen. Die durch therapeutisches Klonen hergestellten Stammzellen sollen dazu angeregt werden, sich zu einem bestimmten Gewebe oder Organ zu entwickeln, z.B. zu Insulin produzierenden Zellen für Diabetiker oder zu Herzmuskelzellen für Herzinfarktpatienten. Diese Forschung steht erst am Anfang und ist in einigen Staaten, wie Grossbritannien, bereits heute erlaubt.
Vom therapeutischen Klonen zu unterscheiden ist das reproduktive Klonen eines ganzen Menschen. Gemäss nationalen und internationalen Regelungen ist das Klonen zur künstlichen Erzeugung eines Menschen verboten. Es wird beinahe einhellig und eindeutig als unethisch und medizinisch unverantwortlich abgelehnt. Das Klonen von Menschen ist in der Schweiz durch die Bundesverfassung verboten. Artikel 119 schützt den Menschen und seine Umwelt vor Missbräuchen der Fortpflanzungsmedizin und der Gentechnologie im Humanbereich. Bezüglich des Klonens heisst es in der Bundesverfassung:
BV Art. 119 2a.
Alle Arten des Klonens und Eingriffe in das Erbgut menschlicher Keimzellen und Embryonen sind unzulässig.
In den Brennpunkt der öffentlichen Diskussion geriet das Klonen, als 1997 mit dem Schaf "Dolly" das erste klonierte Säugetier der Öffentlichkeit präsentiert wurde. Plötzlich war nicht mehr auszuschliessen, dass jemand versuchen könnte, einen Menschen künstlich zu kopieren.
Position Interpharma
Der Verband der forschenden pharmazeutischen Firmen der Schweiz begrüsst das Stammzellenforschungsgesetz, das klare Leitplanken für die Gewinnung von und die Forschung an embryonalen Stammzellen enthält. Es erlaubt die Gewinnung von Stammzellen aus überzähligen Embryonen und die Forschung an isolierten Stammzellen und Stammzelllinien unter strengen Auflagen. Die Interpharma unterstützt, die vom Bundesrat im Rahmen der Patentgesetzrevision vorgeschlagene Regelung, dass nur modifizierte Stammzellen und Verfahren zum Umgang mit Stammzellen patentierbar sein sollten, nicht aber unveränderte Stammzellen. Genetisch modifizierte Stammzell-Linien, die beispielsweise dank genetischer Veränderungen weniger Abstossungsreaktionen im Transplantationsempfänger hervorrufen, können den Kriterien der Patentierbarkeit (Neuheit, Erfindung, gewerbliche Anwendung) entsprechen.
Die Forschung der pharmazeutischen Firmen der Schweiz leistet einen wesentlichen Beitrag zu den Fortschritten auf dem Gebiet der Zelltherapie und der Transplantationsmedizin. Gerade auf diesen Gebieten besteht Hoffnung, dass die Stammzellforschung dereinst Ergebnisse hervorbringt, die zum Nutzen von Patientinnen und Patienten eingesetzt werden können. Die Pharmaindustrie erachtet deshalb die Forschung an Stammzellen als ethisch vertretbar, wenn akzeptierbare und rechtlich bindende Rahmenbedingungen bestehen.