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Patente

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Ein Patent verleiht dem Erfinder ein zeitlich begrenztes Exklusivrecht zur kommerziellen Nutzung seiner Erfindung und schafft somit einen Anreiz für Investitionen in Forschung und Entwicklung.

Der Patentschutz stellt ein Gleichgewicht zwischen den Interessen der Erfinder und jenen der Allgemeinheit her. Der Forscher verhilft der Allgemeinheit mit der Offenlegung seiner Erfindung zu technischem Fortschritt und unterstellt seine Erfindung gleichzeitig der öffentlichen Kontrolle. In der Patentschrift muss die Erfindung so beschrieben werden, dass eine durchschnittlich begabte Fachperson auf dem Gebiet die Erfindung nachvollziehen kann. Im Gegenzug erhält der Erfinder ein Monopol zur kommerziellen Nutzung seine Innovation, das auf maximal 20 Jahre befristet ist.

Gerade für Biotech-Firmen ist "Wissen" das wichtigste und in den ersten Jahren oftmals das einzige Gut. Es wird durch die Patentierung handelbar. Im internationalen Wettbewerb unter den Biotech-Standorten hat unser rohstoffarmes Land nur mit einem guten Patentschutz intakte Chancen, in der Spitzenklasse mitzuspielen. Lesen Sie mehr zu:

  • Was patentierbar ist 
  • Hintergrund
  • Revision im Überblick 
  • Stand des Geschäftes
  • Position Interpharma

Was patentierbar ist
Eine Erfindung ist patentierbar, wenn sie neu, das Resultat einer erfinderischen Tätigkeit und gewerblich anwendbar ist. Dazu gehören auch biotechnologische Erfindungen, die nicht anders behandelt werden sollen als andere Technologien. Neben neuen Produkten können auch neue Verfahren zur Herstellung bekannter Produkte patentiert werden.

Im schweizerischen, europäischen und internationalen Patentrecht gibt es seit Jahrzehnten Patentierungsverbote. Sie bezwecken in erster Linie, neue Technologien oder Innovationen für jedermann zur gewerblichen Nutzung frei zugänglich zu halten. So sind Verfahren der Chirurgie, Therapie und Diagnostik, die am menschlichen oder tierischen Körper angewendet werden, nicht patentierbar. Damit kann jeder Arzt oder Heilpraktiker diese Verfahren frei einsetzen. Nicht patentierbar sind auch Erfindungen, deren Verwertung gegen die öffentliche Ordnung oder die guten Sitten verstossen. Der Mensch, Tierrassen und Pflanzensorten sowie im Wesentlichen biologische Verfahren zur Züchtung von Pflanzen und Tieren können ebenfalls nicht patentiert werden. Auch reine Entdeckungen, d.h. das blosse Auffinden und Beschreiben von etwas bereits Existierendem, genügen den Anforderungen zur Patentierung nicht. Diese Einschränkung trifft beispielsweise auf das Beschreiben von Genen, so wie sie in der Natur vorkommen, zu.

Das schweizerische, europäischen und internationale Patentgesetz regelt in keiner Weise die Zulässigkeit oder Unzulässigkeit einer bestimmten Technologie und kann deshalb kein Instrument zur politisch-ethischen Einflussnahme auf die (bio)technologische Entwicklung sein.

Hintergrund
Auslöser für die Revision des Patentgesetzes war die 1998 eingereichte und im April 1999 überwiesene Motion "Revision Bundesgesetz über die Erfindungspatente" von Ständerätin Helen Leumann (FDP). Der Bundesrat wurde darin aufgefordert, im Nachgang an die Gen-Lex-Vorlage das geltende Patentgesetz von 1954 zu revidieren. Das schweizerische Patentrecht sollte dabei an die des Europäischen Parlaments über den rechtlichen Schutz biotechnologischer Erfindungen (Biotechnologie-Richtlinie) angeglichen werden.

Bereits im Jahre 1989 hatte der Bundesrat eine Botschaft zu einer Teilrevision des Patentgesetzes vorgelegt, die zum Ziel hatte, den Schutz biotechnologischer Erfindungen zu verbessern. Diese Teilrevision ist jedoch sistiert worden, da verschiedene internationale Entwicklungen im Patentrecht abgewartet werden sollten. Im Rahmen der Gesamtpolitik zur Gentechnologie hatte der Bundesrat erneut die Ansicht vertreten, biotechnologische Erfindungen sollten patentierbar sein.

Ein unzureichender Patentschutz hätte negative Folgen für die Forschung in der Schweiz. Der Bundesrat verwies in seiner Botschaft zur Teilrevision des Patentgesetzes insbesondere auf folgende Punkte:

  • Den fehlenden Anreiz für Entwicklungen auf dem Gebiet der Biotechnologie und die damit verbundenen Auswirkungen auf den Forschungs-, Entwicklungs- und Produktionsstandort Schweiz.
  • Den Transparenzverlust durch den Wegfall der Offenlegung der Erfindung auf diesem Gebiet der Technik und die damit erschwerte öffentliche Kontrolle über die Forschung und Entwicklung im Bereich der Biotechnologie. 
  • Die überfällige Harmonisierung mit dem europäischen Patentrecht.

Revision im Überblick
Laut Bundesrat enthält die Patentgesetz-Teilrevision sechs eigenständige Teilaspekte. Als Schwerpunkt verfolgt sie das Ziel, einen angemessenen Patentschutz für biotechnologische Entwicklungen sicherzustellen. Dabei geht es nicht um eine Ausweitung, sondern um die Präzisierung des bestehenden Patentrechts und insbesondere um die Festlegung von Grenzen der Patentierbarkeit im Bereich der Biotechnologie. Neu ist besonders die detaillierte Aufzählung der Einschränkungen, in Analogie zur europäischen Patentrichtlinie. Darüber hinaus enthält die Revisionsvorlage die Umsetzung von vier internationalen Übereinkommen. Die Schweiz ist seit vielen Jahren in das internationale Patentsystem eingebunden. Sie ist - als Mitglied der ersten Stunde - seit 1977 einer von 20 Mitgliedstaaten des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ), und 1995 trat sie der WTO bei, welche die Fragen des Patentrechtes im so genannten TRIPS-Abkommen regelt.

Da die verschiedenen Teilaspekte der Revision unterschiedlich rasch umgesetzt werden sollen, hat der Bundesrat die Patentrechtsrevision in drei Tranchen aufgeteilt:  

Teil 1 (Botschaft des Bundesrates vom 18. Mai 2005):  
Die Genehmigung von zwei Abkommen betreffend das europäische Patentsystem wurde dem Parlament bereits überwiesen. Die Ratifizierung des revidierten Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) trägt den technischen und rechtlichen Entwicklungen Rechnung. Mit der Ratifizierung des Abkommens über die Anwendung von Art. 65 des EPÜ, dem sogenannten Sprachenübereinkommen, verzichten die unterzeichnenden Staaten auf sämtliche Übersetzungserfordernisse eines in einer Amtssprache des Europäischen Patentamtes erteilten Patentes.

Teil 2 (Botschaft des Bundesrates vom 23. November 2005):  
Die Revision passt das Patentrecht dem technologischen Fortschritt und den internationalen Entwicklungen der vergangenen Jahre an. Der Bundesrat schlägt unter anderem folgende Anpassungen des Patentrechtes vor:

  • Der Schutzbereich der biotechnologischen Erfindungen wird laut Bundesrat im Wesentlichen in Übereinstimmung mit der EU-Biotechnologie-Richtlinie geregelt. Demnach gilt bei der Patentierung von Genen und Gensequenzen nach wie vor der uneingeschränkte Stoffschutz. Die Vorlage enthält jedoch eine Bestimmung, die unangemessenen breiten, spekulativen Patentansprüchen entgegentreten soll. Der Patentschutz für Gensequenzen erstreckt sich demnach nur auf die Sequenzabschnitte, welche für die in der Anmeldung konkret beschriebenen Eigenschaften und Verwendungszwecke (Funktionen) der Sequenzen wesentlich sind.
  • Das Forschungsprivileg soll gesetzlich verankert werden. Es erlaubt die wissenschaftliche Forschung am Gegenstand der Erfindung sowie dessen Benützung zu Unterrichtszwecken unabhängig von der Zustimmung des Patentinhabers. Dank diesen Massnahmen soll das dem Patentsystem eigene Ziel der Förderung der Forschung und Entwicklung noch besser erreicht werden.
  • Im Bereich der Parallelimporte schlägt der Bundesrat vor, den geltenden Grundsatz der nationalen Erschöpfung festzuschreiben und gleichzeitig eine Missbrauchsregelung zu verankern, die verhindern will, dass die internationale Erschöpfung im Marken- und Urheberrecht unterlaufen wird, indem unbedeutende Teile einer Ware patentiert werden.
  • Die Umsetzung der Entschliessung des Generalrates der WTO vom 30. August 2003 ("Doha-Entschliessung") sieht die Möglichkeit vor, patentgeschützte Medikamente nötigenfalls in der Schweiz unter Zwangslizenz herzustellen, um diese anschliessend in Entwicklungsländer zu exportieren, wenn letztere sie zur Eindämmung schwerer Probleme im öffentlichen Gesundheitswesen benötigen und selbst über keine ausreichenden Produktionskapazitäten verfügen.
  • Der Patentanmelder wird verpflichtet, in der Patentanmeldung Angaben über die Quelle einer genetischen Ressource und von traditionellem Wissen zu machen. Solche und ähnliche Regelungen werden zurzeit in verschiedenen internationalen Foren (WTO, WIUPO etc.) diskutiert.
  • Mit dem Versuchsprivileg soll Generikaherstellern die Möglichkeit geboten werden, dass sie die Bioverfügbarkeit ihrer Generika schon vor Patentablauf prüfen, entsprechend die Zulassung beantragen und das Originalprodukt sehr rasch nach Patentablauf konkurrieren können. 
  • Die Revision des Patentgesetzes wird zum Anlass genommen, um in Analogie zum Sortenschutzgesetz ein Landwirteprivileg festzuschreiben. Dieses regelt das Recht der Landwirte, Erntegut, das aus dem Anbau einer geschützten Sorte gewonnen wird, im eigenen Betrieb zum Zweck der Vermehrung zu verwenden.

Weiter beinhaltet die Revision die Ratifizierung des Patentrechtsvertrags (PLT), welcher bestimmte Formalerfordernisse im Verfahrensrecht harmonisieren soll. Mit der Veröffentlichung der Patentgesuche, der Einführung eines eingeschränkten Einspruchsverfahrens und einer fakultativen Recherche zum Stand der Technik soll die Transparenz erhöht werden. Im Weiteren werden nationale Massnahmen zur Bekämpfung der Piraterie an Geistigem Eigentum vorgeschlagen.

Teil 3 (Botschaften vom 7. Dezember 2007)

Die Schaffung einer Berufsregelung für Patentanwälte sowie die Schaffung eines Bundespatentgerichts soll als dritter Teil der Patentgesetzrevision realisiert werden. 

Stand des Geschäfts
Im Juni 2004 beauftragte der Bundesrat das Eidgenössische Polizei- und Justizdepartement (EJPD) eine breit angelegte Vernehmlassung zum Vorentwurf für eine Teilrevision des Patentgesetzes durchzuführen. Noch vor Ende des Jahres lag der Entwurf für eine Patentgesetzrevision vor. Weil die Akte zur Revision des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) jedoch rascher als erwartet in Kraft treten musste, wurde deren Ratifizierung vorgezogen. Infolgedessen wurde die Patentgesetzrevision vom Bundesrat in drei Tranchen aufgeteilt.

Teil 1:
In einem ersten Teil schlug der Bundesrat dem Parlament vor, die zwei Abkommen, welche die oben genannten Anpassungen des europäischen Patentsystems regeln, zu genehmigen und das Schweizer Patentgesetz entsprechend anzupassen. Dieses revidierte europäische Patentübereinkommen ist seit dem 13. Dezember 2007 in Kraft. Die Botschaft zur Ratifizierung der Europäischen Akte sowie des fakultativen Sprachenübereinkommens waren am 18. Mai 2005 vom Bundesrat zuhanden des Parlaments verabschiedet und in der Wintersession 2005 von beiden Räten angenommen worden.

Teil 2:
Das revidierte Patentgesetz ist am 1. Juli 2008 in Kraft getreten. Gleichzeitig wurde auch der Patentrechtsvertrag vom 1. Juni 2000 wirksam. Die Inkraftsetzung des Patentgesetzes und die Ratifizierung des Patentrechtsvertrags erforderten zudem eine Änderung der Patentverordnung. Der zweite Teilaspekt der Revision des Patentgesetzes über die Änderung zum Schutz biotechnischer Erfindungen war im Parlament während der Sommersession 2007 von beiden Räten gutgeheissen und der Patentrechtsvertrag genehmigt worden. Die Referendumsfrist zur Patentgesetzrevision lief im Oktober 2007 ungenutzt ab.

Strittig war im Parlament der Artikel 8c des Patentgesetzes, der den Patentschutz bei Gensequenzen regelt. Eine Minderheit im Ständerat wollte, dass der Patentschutz eingeschränkt wird. Der Nationalrat hatte zuvor beschlossen, dass Sequenzen von Genen unter eingeschränkten Voraussetzungen patentierbar sind. Konkret sollen Patente zugelassen werden, wenn die Sequenz oder Teilsequenz technisch bereitgestellt und ihre Funktion angegeben wird. Die Revision des Patentgesetzes sieht des Weiteren vor, im Gesetz ein breites Forschungsprivileg zu verankern. Ausserdem ist vorgesehen, die Doha-Erschliessung der WTO umzusetzen. Der Patentanmelder soll zudem verpflichtet werden, in der Patentanmeldung Angaben über die Quelle einer genetischen Ressource zu machen. Durch das Versuchsprivileg sollen Generikahersteller die Möglichkeit erhalten, alle Handlungen, die für die Zulassung eines Arzneimittels vorausgesetzt sind, bereits vor Patentablauf durchzuführen, um unmittelbar nach Patentablauf mit dem Generika auf den Markt zu gelangen.

Nicht im Rahmen der Patentgesetzrevision behandelt wird die Frage der Parallelimporte. Beide Räte sprachen sich dafür aus, die Thematik der Parallelimporte aus der Vorlage der Patentgesetzrevision herauszulösen und separat zu behandeln (siehe Parallelimporte). Der Bundesrat hat dazu dem Parlament am 21. Dezember 2007 eine entsprechende Botschaft unterbreitet, wobei er am Prinzip der nationalen Erschöpfung im Patentrecht festhält.

Teil 3:
In der Frühjahrssession 2009 hat das eidgenössische Parlament den dritten und letzten Teil der Patentgesetzrevision abgeschlossen. So wurden die Differenzen beim  Patentgerichtsgesetz bereinigt und die Vorlage in der Schlussabstimmung angenommen. Der Nationalrat war dafür auf die Linie des Ständerat eingelenkt, womit künftig sowohl die Haupt- als auch nebenamtlichen Richterinnen und Richter von der Bundesversammlung gewählt werden. Zuvor wollte der Nationalrat abweichend vom Vorschlag des Bundesrats, dass alle Richterinnen und Richter von einer Gerichtskommission gewählt werden. Das neue nationale Spezialgericht soll für Fragen rund um Patentverletzungen zuständig sein. Aufgrund der geringen Anzahl an Patentstreitigkeiten können heute nur wenige kantonale Gerichte das notwenige Fachwissen aufbauen.

Auch die Vorlage zum Patentanwaltgesetz wurde in der Frühjahrssession 2009 bereinigt und von beiden Räten angenommen.  Mit dem Patentanwaltsgesetz soll die Berufsbezeichnung "Patentanwältin" bzw. "Patentanwalt" künftig geschützt und nur Personen mit nachgewiesener Fachkenntnis gestattet werden.

Die beiden Gesetzesvorlagen sollen eine effektive sowie qualitativ hochstehende Beratung und Rechtsprechung in Patentsachen sicherstellen. Sie fördern den Innovationsprozess und tragen zur Stärkung des Innovationsstandorts Schweiz bei.

Position Interpharma
Ohne Patente gibt es keine Investitionen in die Forschung, keine Innovation in der Pharmaindustrie und keine Biotech-Industrie. Da ein starker Patentschutz ein wichtiger Standortfaktor ist, ist es für die Schweizer Pharmaindustrie ausserordentlich wichtig, dass der hohe Standard des Patentschutzes allgemein gewährleistet ist.

In der Botschaft vom 23. November 2005 ist der Bundesrat vom zweckgebundenen Stoffschutz abgerückt und hat den zwischen Vertretern der Wissenschaft und der Pharmaindustrie ausgehandelten Kompromiss zum uneingeschränkten Stoffschutz übernommen. Der uneingeschränkte Stoffschutz ist für einen angemessenen Schutz der Forschungsinvestitionen, insbesondere der Erstentwicklungskosten, unerlässlich. Gleichzeitig verhindert die klare Einschränkung der Reichweite des Stoffschutzes spekulative Patente.

Darüber hinaus wird der Patentschutz durch ein breites Forschungsprivileg ergänzt. Patente dürfen weder die Forschung behindern noch die Forschungsfreiheit einschränken. Während der absolute Stoffschutz die Erfindung angemessen vor missbräuchlicher Nutzung schützt, garantiert das Forschungsprivileg die Forschungsfreiheit. Unnötige Hindernisse, welche die Innovation behindern, werden so vermieden.

Dass der Patentanmelder neu verpflichtete werden soll, in der Patentanmeldung Angaben über die Quelle einer genetischen Ressource zu machen, wird von Interpharma unterstützt. Die forschenden pharmazeutischen Firmen der Schweiz machen sich aber für eine Anpassung an internationale Standards und Regeln stark.

Die forschende Pharmaindustrie unterstützt zudem die Schaffung eines Bundespatentgerichts sowie den Erlass eines Patentanwaltsgesetzes, das klare und liberale Berufsregeln für Patentanwälte festlegt.

Internationale Abkommen
Europäisches Patentübereinkommen
WTO und TRIPS-Abkommen
WIPO

Gesetzestexte
Landesrecht
Geistiges Eigentum

Patentgesetz (PatG)
vom 25. Juni 1954

Bundesgesetz über die Patentanwältinnen und Patentanwälte (Patentanwaltsgesetz, PAG)
vom 20. März 2009

Bundesgesetz über das Bundespatentgericht (Patentgerichtsgesetz, PatGG)
vom 20. März 2009

Bundesgesetz über die Erfindungspatente (Patentgesetz, PatG)
Änderung vom 22. Juni 2007

Bundesbeschluss über die Genehmigung des Patentrechtsvertrags und der Ausführungsordnung
vom 22. Juni 2007

Bundesbeschluss über die Genehmigung der Akte zur Revision des Europäischen Patentübereinkommens und über die Änderung des Patentgesetzes
vom 16. Dezember 2005

Bundesbeschluss über die Genehmigung des Übereinkommens über die Anwendung des Artikels 65 des Europäischen Patentübereinkommens und über die Änderung des Patentgesetzes
vom 16. Dezember 2005

Im Parlament
Motion Leumann: Revision Bundesgesetz über die Erfindungspatente
(98.3243)

Richtlinie 98/44/EG über den rechtlichen Schutz biotechnologischer Erfindungen des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Juli 1998

Botschaft über die Genehmigung von zwei Abkommen betreffend das europäische Patentsystem und über die Änderung des Patentgesetzes
vom 18. Mai 2005

Botschaft zur Änderung des Patentgesetzes und zum Bundesbeschluss über die Genehmigung des Patentrechtsvertrags und der Ausführungsordnung
vom 23. November 2005

Botschaft des Bundesrats zum Patentanwaltsgesetz
vom 7. Dezember 2007

Botschaft des Bundesrats zum Patentgerichtsgesetz
vom 7. Dezember 2007

Patentanwaltsgesetz
(07.098)

Patentgerichtsgesetz
(07.099)

Europäisches Patentsystem und Änderung des Patentgesetzes
(05.040)

Patentrechtsvertrag. Genehmigung und Ausführungsverordnung sowie Änderung des Patentgesetzes
(05.082)

Vernehmlassung
Antwort von Interpharma zum Bundesgesetz über das Bundespatentgericht (PatGG) und das Patentanwaltsgesetz (PAG)

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Themendossier Gesundheitspolitik
Ausgabe I/06:

Patentgesetzrevision: Förderung von Forschung mit Einschränkungen

  • PDF-Format


Patentes Wissen
Ausgabe Juli 2002

Der Schutz des Geistigen Eigentums für biotechnologische Erfindungen

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STOP PIRACY
Schweizer Plattform gegen Fälschung und Piraterie

Eidgenössische Instituts für Geistiges Eigentum
FAQ

Informationen zur Revision des Patentgesetzes

Interpharma, Verband der forschenden pharmazeutischen Firmen der Schweiz, Petersgraben 35, 4003 Basel