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PID

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Die Präimplantationsdiagnostik bezeichnet Untersuchungen, die Paaren mit Kinderwunsch erlauben, bei einem durch In-Vitro-Fertilisation erzeugten Embryo bestimmte Erbkrankheiten und Chromosomenbesonderheiten zu erkennen. Die Untersuchung der Embryonen findet bei diesem Verfahren vor der Übertragung in die Gebärmutter der Frau statt. Im Gegensatz zur Pränataldiagnostik setzt Präimplantationsdiagnostik nicht erst in der Schwangerschaft an und führt damit zu keinem Schwangerschaftsabbruch, wenn ein Befund vorliegt, dass der Embryo Träger einer genetischen Krankheit ist. In vielen Ländern Europas ist die Präimplantationsdiagnostik erlaubt. In der Schweiz ist sie jedoch seit dem Inkrafttreten des Fortpflanzungsmedizingesetzes am 1. Januar 2001 verboten. Lesen Sie mehr zu:

  • Hintergrund
  • Stand des Geschäfts
  • Position Interpharma

Hintergrund
Im Fortpflanzungsmedizingesetz (FMedG), das 2001 in Kraft trat, ist gesetzlich verankert, unter welchen Voraussetzungen die Verfahren der medizinisch unterstützen Fortpflanzung beim Menschen angewendet werden dürfen. Das Gesetz schützt die Menschenwürde, die Persönlichkeit sowie die Familie und verbietet missbräuchliche Anwendungen der Bio- und Gentechnologie. Es erklärt das Kindeswohl zum obersten Grundsatz und verbietet das Aufbewahren von Embryonen, die Eispende sowie die genetische Untersuchung des Embryos im Reagenzglas. Die Daten des Samenspenders werden bei einer Bundesstelle aufbewahrt und sind dem Kind zugänglich.

Ende 2005 hatte der Bundesrat vom Parlament den Auftrag erhalten, eine Regelung vorzulegen, welche die Präimplantationsdiagnostik ermöglicht und deren Rahmenbedingungen festgelegt. Die entsprechende Motion war von der nationalrätlichen Kommission für Wissenschaft, Bildung und Kultur eingereicht worden.

Stand des Geschäfts
Ende September 2011 ist die Vernehmlassung zur Revision des Fortpflanzungsmedizingesetzes (FMedG) zu Ende gegangen. Der Bundesrat schlägt in seinem Entwurf vor, das Verbot der Präimplantationsdiagnostik (PID) durch eine geregelte Zulassung zu ersetzen.

Nach dem Vorschlag des Bundesrats sollen nur  diejenigen Paare eine Diagnose in Anspruch nehmen dürfen, bei denen aufgrund ihrer Erbanlagen eine grosse Gefahr besteht, dass sie ihren Kindern die Veranlagung für eine schwere Krankheit übertragen, die isch nicht anders abwenden lässt. Alle anderen Anwendungsmöglichkeiten sollen weiterhin verboten bleiben (z.B. Erkennung von Trisomie 21 oder Auswahl sogenannter Retter-Babys zur Gewebe- oder Organspende für kranke Geschwister).

Gegenüber dem Entwurf von 2009 soll die bisherige Dreier-Regel für PID nicht mehr gelten. Neu sollen maximal acht Embryonen pro Zyklus entwickelt werden dürfen. Damit will der Bundesrat, dass alle Paare die gleichen Chancen auf einen übertragbaren Embryo haben. Darüber hinaus sollen künftig Embryonen für eine spätere Übertragung aufbewahrt werden können, um die Zahl der Mehrlingsschwangerschaften zu senken.
Im Mai 2009 war die erste Vernehmlassung zur  PID zu Ende gegangen. Um den Vernehmlassungsergebnissen Rechnung zu tragen, hat der Bundesrat im Mai 2010 beschlossen, den früheren Entwurf für eine Änderung des Fortpflanzungsgesetzes zu überarbeiten.

Position Interpharma
Die forschenden pharmazeutischen Firmen der Schweiz begrüssen die Aufhebung des Verbots der Präimplantationsdiagnostik (PID) und deren Zulassung im Rahmen von Fortpflanzungsverfahren mit In-vitro-Fertilisation (IVF). Vor dem Hintergrund der Erhaltung von Gesundheit und der Minimierung von Krankheitsrisiken bejaht Interpharma die geregelte Zulassung der Präimplantationsdiagnostik insbesondere im Bereich von Erbkrankheiten. Positiv beurteilt wird, dass Fortpflanzungsverfahren mit PID von der Dreierregel ausgenommen werden und das Verbot der Kryokonservierung von Embryos bei ausbleiben der Schwangerschaft aufgehoben werden soll.

Interpharma erachtet jedoch eine Überarbeitung der Vorlage als notwendig. Das Gesetz muss sich an der Selbstverantwortung des Menschen und der Good Medical Practice orientieren. Die im Entwurf vorgesehene Beschränkung auf Erbkrankheiten ist zu eng und nicht anwendbar. So bleibt beispielsweise die Erkennung von Trisomie 21 oder die Auswahl sogenannter Retter-Babys verboten. Zudem darf die Anzahl Embryonen, die ausserhalb des Körpers der Frau entwickelt werden können, nicht auf eine konkrete Zahl festgelegt werden.


 

Vernehmlassung
Entwurf zur Änderung von Art. 119 BV vom 28. Juni 2011

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Entwurf zur Änderung des Fortpflanzungsmedizingesetzes (Zulassung PID) vom 28. Juni 2011

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Erläuternder Bericht zur Änderung von Art. 119 BV und zur Änderung des Fortpflanzungsmedizingesetzes (Zulassung PID)
vom 28. Juni 2011

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Stellungnahme Interpharma
Entwurf zur Änderung des Fortpflanzungsmedizingesetzes (Zulassung PID)

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Interpharma, Verband der forschenden pharmazeutischen Firmen der Schweiz, Petersgraben 35, 4003 Basel