Der Weg der so genannten Gen-Lex war steinig. Sie war ursprünglich als materieller Gegenentwurf zur Genschutz-Initiative gedacht. "Kontrolle statt Verbote" lautete das Leitmotiv.
Viele Fragen zur Gentechnik-Rechtssetzung sind in der Zwischenzeit bereits geregelt worden, namentlich im Umweltschutzgesetz und seinen Verordnungen, im Heilmittelgesetz, im Gesetz über genetische Untersuchungen am Menschen (Gendiagnostikgesetz) oder im Patentgesetz. Lesen Sie mehr zu:
Hintergrund
Artikel 119/120 der Bundesverfassung regeln den Umgang mit der Gentechnik zum Schutz des Menschen und seiner Umwelt vor Missbräuchen. Diese Verfassungsbestimmungen wurde im Mai 1992 durch Volk und Stände mit einer grossen Mehrheit angenommen. Sie verbieten namentlich das Klonen von Menschen, die Embryonenspende, die Leihmutterschaft, Eingriffe in das Erbgut von menschlichen Keimzellen und Embryonen sowie Chimären- und Hybridbildungen (Verschmelzung von nichtmenschlichem und menschlichem Erbgut).
Die Gen-Lex bzw. das Gentechnik-Gesetz wurde am 21. März 2003 von beiden Räten verabschiedet und trat am 1. Januar 2004 in Kraft. Der Ständerat hatte im Vorfeld die Gen-Lex-Vorlage des Bundesrates vom März 2000 zu einem eigentlichen Gentechnikgesetz umgestaltet und sie mit klaren und strengen Vorgaben für einen verantwortungsvollen, kontrollierten Umgang mit der Gentechnik versehen. Der Nationalrat hatte in der Folge die gesetzliche Regelung der Gentechnik im Ausserhumanbereich nochmals verschärft. Vieles, was die nationalrätliche Kommission und das Plenum des Zweitrats diskutiert hatten, war stark umstritten. Die zum Teil knappen Entscheide im Zweitrat führten zu einer deutlichen Verstärkung der Anforderungen an die Biosicherheit einschliesslich des Ausbaus der Biosicherheitsforschung sowie eine Ausweitung des Schutzes der Konsumentinnen und Konsumenten und der Bauern.
Nach der Ablehnung des Freisetzungsmoratoriums durch das Parlament wurde noch vor der Verabschiedung des Gentechnik-Gesetzes begonnen, Unterschriften für die Gentechfrei-Initiative zu sammeln. Mit der im November 2005 angenommenen Gentechfrei-Initiative gilt bis 2010 ein fünfjähriges Moratorium für Gentechnik in der Landwirtschaft.
Revision im Überblick
Im Herbst 2009 resp. Frühjahr 2010 hat das eidgenössische Parlament über eine dreijährige Verlängerung des Moratoriums bis 2013 beraten. Die Gen-Lex bzw. das Gentechnik-Gesetz war am 21. März 2003 von beiden Räten verabschiedet worden und ist am 1. Januar 2004 in Kraft getreten.
Artikel 1 bestimmt den Zweck des Gesetzes: Zum Schutz von Mensch, Tieren und Umwelt vor Missbräuchen der Gentechnologie und bei der Anwendung derselben.
Artikel 6 regelt den Schutz von Mensch, Tier und Umwelt: Unter anderem werden die Bedingungen für eine Bewilligung eines Freisetzungsversuchs oder der Inverkehrbringung sehr restriktiv geregelt.
Artikel 7bis regelt gentechnische Veränderungen an Wirbeltieren. Gentechnische Veränderungen dürfen nur für Forschungszwecke vorgenommen werden.
Artikel 13 verlangt eine umfassende Information von Abnehmern genetisch veränderter Produkte und die deutliche Kennzeichnung genetisch veränderter Erzeugnisse, insbesondere von Lebensmitteln.
Artikel 24 bestimmt das Beschwerdeverfahren.
Artikel 25 regelt das Verbandsbeschwerderecht und spricht unter anderem Umweltschutzorganisationen das Beschwerderecht bei Bewilligungen über das Inverkehrbringen gentechnisch veränderter Organismen zu.
Artikel 27 und 28 besagen, dass für Schäden, die durch erlaubt in Verkehr gebrachte, gentechnisch veränderte Organismen entstehen, der Bewilligungsinhaber haftet.
Das Parlament hat dabei bewusst auf die Aufnahme eines Moratoriums für Gentechnik in der Landwirtschaft verzichtet. Durch die Annahme der Gentechfrei-Volksinitiative am 27. November 2005 gilt ein Moratorium bis Ende 2010.
Stand des Geschäfts
In der Frühjahrssession 2010 haben beide Räte einer Verlängerung des Moratoriums zugestimmt. Damit wird das 2010 auslaufende Moratorium für eine gentechfreie Landwirtschaft um weitere drei Jahre verlängert. Seit der Volksabstimmung vom 27. November 2005 über die Gentechfrei-Initiative gilt in der Schweiz ein fünfjähriges Gentech-Moratorium.
Während dem Gentech-Moratorium dürfen die Bauern weder Pflanzen anbauen noch Tiere halten, die gentechnisch verändert sind. Erlaubt bleibt jedoch weiterhin der Import und Verkauf von gentechnisch veränderten Lebens- und Futtermitteln. Das Stimmvolk hiess die entsprechende Initiative im Jahr 2005 mit rund 55,7 Prozent gut.
In der Botschaft vom August 2004 hatte sich der Bundesrat noch gegen die Gentechfrei-Initiative ausgesprochen. Die Initiative bringe nach Meinung des Bundesrates keine zusätzliche Sicherheit, schadet jedoch dem Forschungsstandort Schweiz und belastet die Aussenhandelsbeziehungen. In der Frühjahrssession 2005 schloss sich auch der Ständerat der Haltung des Bundesrates an und sprach sich gegen das Moratorium aus. Sowohl der Nationalrat als auch der Ständerat lehnten die Gentechfrei-Initiative in der Schlussabstimmung zur Sommersession 2005 ab.
Position Interpharma
Vom Grundsatz "Kontrolle statt Verbote" ist im Laufe der Beratungen zur Gen-Lex nicht mehr viel geblieben. Die Vorlage wurde zu einem Konsumenten- und Bauernschutzgesetz und mutierte zu einem Biotechnologie-Verhinderungs-Gesetz. Statt die Biotechnologie - ein Forschungsbereich, in welchem die Schweiz in der höchsten Liga mitspielt - zu fördern, wirkt die Gen-Lex vielmehr als Innovationsbremse.
Der Wohlstand unseres Landes hängt schwergewichtig von Forschung und Innovation ab. Dies wird auch in Zukunft so sein. Interpharma setzt sich für klare Rahmenbedingungen in der Forschung ein. Moratorien und Verbote sind hingegen der falsche Weg und widersprechen dem bisher in der Schweizer Forschungspolitik breit akzeptierten Grundsatz: Kontrolle statt Verbote. Mit dem Gentechnik-Gesetz verfügt die Schweiz über eines der weltweit strengsten Gentechnik-Gesetze.
Der Verband der forschenden pharmazeutischen Unternehmen der Schweiz bedauert die Annahme der Gentechfrei-Initiative vom 27. November 2005, da sie unnötig ist und grundsätzlich forschungsfeindliche Signale setzt.