Die Schweiz, ein Land ohne natürliche Rohstoffe, hat sich ihren Wohlstand hart erarbeiten müssen. Unser wichtigster Rohstoff ist unser geistiges Eigentum, das Wissen. Mit dem heutigen Trend zur Informations- und Wissensgesellschaft nimmt die Bedeutung der Forschung in der Schweiz noch zu. Bereits heute bestehen gute Kooperationen zwischen Forschern in den Hochschulen und in der Industrie.
Die weltweite Beachtung der Schweizer Forschung ist in den Jahren 1981 bis 2006 deutlich gestiegen. Insbesondere beim sogenannten Impact ihrer Forschungsarbeiten hat sich die Schweiz stark verbessert. Der Impact ist ein Mass für die Beachtung von wissenschaftlichen Publikationen und gilt deshalb auch als Qualitätszeichen. Wie die bibliometrische Untersuchung zur Forschung in der Schweiz des Staatssekretariats für Bildung und Forschung zeigt, werden Schweizer Publikationen ausserordentlich oft zitiert und finden in der Forschungsgemeinde überdurchschnittliche Beachtung. Die Zitationsrate der Schweizer Publikationen von 2.1 Prozent liegt deutlich über dem Anteil der Schweiz am weltweiten Publikationsaufkommen von 1.5 Prozent. Ihre exzellente Stellung verdankt die Schweiz ihren Leistungen vor allem in den drei Fachbereichen Naturwissenschaften, Technische Wissenschaften und Medizin. Seit den 1990er-Jahren gehört die Schweiz in diesen drei Fachbereichen zu den drei jeweils bestplatzierten Ländern.
Gemäss einer Studie des Zentrums für Wissenschafts- und Technologiestudien (CEST) erfahren Schweizer Arbeiten aus den Disziplinen Life Sciences sowie Physik, Chemie und Erdwissenschaften in der Fachliteratur eine überdurchschnittliche Beachtung. Im Forschungsfeld Ingenieurwissenschaft, Informatik und Technologie nimmt die Schweiz gar den Spitzenplatz ein.
Die Schweiz hat das Potenzial, in der biologisch-medizinischen Forschung (Life Sciences) auch weiterhin in der ersten Liga mitzuspielen. Dies bedingt aber auch künftig ein forschungs- und innovationsfreundliches Umfeld. Dazu gehört insbesondere der Patentschutz, ohne den Investitionen in Forschung und Entwicklung nicht getätigt würden. Ein weiterer wesentlicher Teil eines guten Umfelds ist eine Gesetzgebung, die Leitplanken setzt und Missbräuche verhindert, ohne viel versprechende Entwicklungen in der Forschung zu verhindern. Lesen Sie mehr zu:
Weg eines Medikamentes
Bis ein Medikament auf den Markt kommt, vergehen im Schnitt 8 bis 12 Jahre. In einer erste Phase wird ein möglicher Wirkstoff, eine so genannte "new chemical entity", gesucht und dessen Effekt überprüft. In der Entwicklungsphase, die fast 9 Jahre dauert, werden verschiedene Präparate mit diesem Wirkstoff hergestellt und getestet. Nach 9 Jahren liegt möglicherweise ein erfolgreiches Präparat vor, das alle notwendigen Prüfungen bestanden hat. Die anschliessende Einführungsphase dauert etwa ein Jahr. Erst nach dieser letzten intensiven Prüfungsphase des Medikamentes kann mit dem Verkauf des neuen Arzneimittels begonnen werden. Trotz dieser langen Entwicklungszeit weisen die Pharma-Firmen in der Schweiz Erfolge bei der Entwicklung neuer wichtiger Medikamente auf.
Der Aufwand für die Entwicklung neuer Medikamente ist in den letzten Jahren stetig gestiegen, allem aufgrund der hohen gesetzlichen Anforderungen an die Qualitätssicherung. Etwa eine Milliarde Franken kostet allein die Erforschung und Entwicklung eines einzigen neuen Arzneimittels. Dieser grosse Aufwand muss durch den Medikamentenverkauf wieder eingespielt werden. Ausserdem sind grosse Durchbrüche in der Pharmaforschung die Ausnahme. Von 10 000 Substanzen, die in den Labors untersucht und geprüft werden, gelangen 10 Substanzen in die Phase der klinischen Versuche. Davon besteht nur gerade eine Substanz alle klinischen Tests und kommt später als Medikament in den Handel.
Gesetzgebung in der Schweiz
Die biomedizinische Forschung erzielt grosse Erfolge zum Nutzen von Patienten. Sie macht rasche Fortschritte und stösst immer wieder in neuartige Forschungsgebiete vor. Dabei steht sie oft im Rampenlicht des öffentlichen Interesses. Wichtig für den Forschungsplatz Schweiz ist eine Gesetzgebung, die mit strengen Leitplanken Missbräuchen vorbeugt, ohne viel versprechende Entwicklungen zu verhindern.
Für die Regelung der Forschung kommt den Artikeln 119 und 120 der Bundesverfassung eine zentrale Bedeutung zu. Sie wurden im Mai 1992 durch Volk und Stände sehr deutlich mit einem Stimmenverhältnis von 3 zu 1 angenommen. Die Verfassungsartikel regeln die Fortpflanzungsmedizin und die Gentechnologie im Humanbereich sowie den Umgang mit der Gentechnologie im Ausserhumanbereich. Im Bereich der Fortpflanzungsmedizin und der Gentechnologie sind in der Folge Gesetze und Verordnungen in Kraft gesetzt worden, die auf den erwähnten Verfassungsartikeln gründen.
Im März 2010 hat sich die Schweizer Stimmbevölkerung mit einem wuchtigen Ja-Anteil von 77,2 Prozent für den Verfassungsartikel über die Forschung am Mensch ausgesprochen. Das Gesetz zur Forschung am Mensch, das sogenannte Humanforschungsgesetz, befindet sich im Entwurfsstadium. Ziel des Verfassungsartikels und des Humanforschungsgesetzes ist es, die Anliegen des Persönlichkeitsschutzes mit demjenigen der Forschungsfreiheit zu verbinden. Menschen, die sich selbst, ihr biologisches Material oder Daten zu Forschungszwecken zur Verfügung stellen, sollen in ihrer physischen und psychischen Integrität sowie in ihrer Privatsphäre geschützt werden. Gleichzeitig muss dieser Anspruch auf Schutz mit den Interessen der Forschung in Einklang gebracht werden.
Im Weiteren sind seit Juli 2007 das Transplantationsgesetz und seine vier Ausführungsverordnungen in Kraft. Damit wurden die kantonalen Regelungen abgelöst und die Rechtszersplitterung im Bereich der Transplantationsmedizin beendet. Die Revision des Transplantationsgesetzes war in der Herbstsession 2004 von beiden Räten angenommen worden. Das Gesetz schützt die Menschenwürde, die Persönlichkeit und die Gesundheit sowohl des Spenders als auch des Empfängers und verhindert den missbräuchlichen Umgang mit Organen. Die Transplantationsverordnung regelt den Umgang mit menschlichen Organen, Geweben oder Zellen, die klinischen Versuche, die Organisations- und Koordinationsaufgaben der Kantone und die Aufgaben im Zusammenhang mit der Führung des Stammzellenregisters. Die Organzuteilungsverordnung gilt für die Zuteilung von menschlichen Organen und legt die Zuteilungskriterien fest. Die Xenotransplantationsverordnung legt die Voraussetzungen fest, unter denen eine Übertragung von tierischen Organen, Geweben und Zellen auf den Menschen im klinischen Versuch oder als Standardbehandlung erfolgen darf.
Das Gendiagnostikgesetz über die genetischen Untersuchungen beim Menschen (GUMG) und die zwei entsprechenden Verordnungen sind seit dem 1. April 2007 in Kraft. Das Gesetz wurde ebenfalls in der Herbstsession 2004 gutgeheissen. Das Gendiagnostikgesetz und die Verordnungen regeln die wesentlichen Aspekte der Durchführung genetischer Untersuchungen beim Menschen. Ziel ist es, die Menschenwürde zu schützen, Missbräuche zu verhindern und die Qualität der Untersuchungen und Beratung sicherzustellen.
Ein eindrückliches Bekenntnis zum Forschungs- und Pharmastandort Schweiz haben Schweizerinnen und Schweizer 1998 abgelegt, als sie mit 66,7 Prozent Stimmen die "Genschutz-Initiative" ablehnten. Die Gen-Lex bzw. das Gentechnik-Gesetz, entstand aus der Vorlage des Bundesrates vom März 2000, die zu einem Gesetz umgestaltet und mit klaren und strengen Vorgaben für einen verantwortungsvollen, kontrollierten Umgang mit der Gentechnik versehen wurde. Am 21. März 2003 wurde die Gen-Lex von beiden Räten verabschiedet und am 1. Januar 2004 in Kraft gesetzt. Seit der Abstimmung vom 27. November 2005 über die Gentechfrei-Initiative gilt in der Schweiz jedoch ein fünfjähriges Gentech-Moratorium. Während dieser Zeit dürfen die Bauern weder Pflanzen anbauen noch Tiere halten, die gentechnisch verändert sind.
Mit dem klaren Ja (64,4 Prozent) zum Stammzellenforschungsgesetz anlässlich der Referendumsabstimmung im November 2004 haben sich die Stimmberechtigten ein weiteres Mal deutlich für die Forschung in der Schweiz ausgesprochen. Das Stammzellenforschungsgesetz setzt klare Leitplanken für die Gewinnung und Erforschung von embryonalen Stammzellen. Es erlaubt die Gewinnung von Stammzellen aus überzähligen Embryonen und die Forschung an isolierten Stammzellen und Stammzelllinien unter strengen Auflagen. Das Stammzellenforschungsgesetz ist seit dem 1. März 2005 trat in Kraft.
Ein forschungs- und innovationsfreundliches Umfeld ist für die Pharmaforschung unabdingbar. Von grösster Bedeutung ist dabei der Patentschutz, ohne den es die hohen Investitionen in die Medikamentenforschung nicht geben würde. Eine weitere Voraussetzung ist die Therapiefreiheit des Arztes. Damit kann das jeweils wirksamste und für den Patienten am besten verträgliche Medikament verschrieben werden. Nur so können die Patienten vom medizinischen Fortschritt profitieren.
Fortpflanzungsmedizin
Die Bundesverfassung hält grundsätzlich den Schutz vor Missbräuchen der Fortpflanzungsmedizin und der Gentechnologie fest. Im Fortpflanzungsmedizingesetz (FMedG), das 2001 in Kraft trat, ist gesetzlich verankert, unter welchen Voraussetzungen die Verfahren der medizinisch unterstützen Fortpflanzung beim Menschen angewendet werden dürfen. Das Gesetz schützt die Menschenwürde, die Persönlichkeit sowie die Familie und verbietet missbräuchliche Anwendungen der Bio- und Gentechnologie. Es erklärt das Kindeswohl zum obersten Grundsatz und verbietet das Aufbewahren von Embryonen, die Eispende sowie die genetische Untersuchung des Embryos im Reagenzglas. Die Daten des Samenspenders werden bei einer Bundesstelle aufbewahrt und sind dem Kind zugänglich.
In den Bereich der Fortpflanzungsmedizin gehört die Präimplantationsdiagnostik (PID).
Ende September 2011 ist die Vernehmlassung zur Revision des Fortpflanzungsmedizingesetzes (FMedG) zu Ende gegangen. Der Bundesrat schlägt in seinem Entwurf vor, das Verbot der Präimplantationsdiagnostik (PID) durch eine geregelte Zulassung zu ersetzen.
Nach dem Vorschlag des Bundesrats sollen nur diejenigen Paare eine Diagnose in Anspruch nehmen dürfen, bei denen aufgrund ihrer Erbanlagen eine grosse Gefahr besteht, dass sie ihren Kindern die Veranlagung für eine schwere Krankheit übertragen, die isch nicht anders abwenden lässt. Alle anderen Anwendungsmöglichkeiten sollen weiterhin verboten bleiben (z.B. Erkennung von Trisomie 21 oder Auswahl sogenannter Retter-Babys zur Gewebe- oder Organspende für kranke Geschwister). Gegenüber dem Entwurf von 2009 soll die bisherige Dreier-Regel für PID nicht mehr gelten. Neu sollen maximal acht Embryonen pro Zyklus entwickelt werden dürfen. Damit will der Bundesrat, dass alle Paare die gleichen Chancen auf einen übertragbaren Embryo haben. Darüber hinaus sollen künftig Embryonen für eine spätere Übertragung aufbewahrt werden können, um die Zahl der Mehrlingsschwangerschaften zu senken.
Im Mai 2009 war die erste Vernehmlassung zur PID zu Ende gegangen. Um den Vernehmlassungsergebnissen Rechnung zu tragen, hat der Bundesrat im Mai 2010 beschlossen, den früheren Entwurf für eine Änderung des Fortpflanzungsgesetzes zu überarbeiten.
Ende 2005 hatte der Bundesrat vom Parlament den Auftrag erhalten, eine Regelung vorzulegen, welche die Präimplantationsdiagnostik ermöglicht und deren Rahmenbedingungen festgelegt. Die entsprechende Motion war von der nationalrätlichen Kommission für Wissenschaft, Bildung und Kultur eingereicht worden.
Die Präimplantationsdiagnostik bezeichnet Untersuchungen, die Paaren mit Kinderwunsch erlauben, bei einem durch In-Vitro-Fertilisation erzeugten Embryo bestimmte Erbkrankheiten und Chromosomenbesonderheiten zu erkennen. Die Untersuchung der Embryonen findet bei diesem Verfahren vor der Übertragung in die Gebärmutter der Frau statt. Im Gegensatz zur Pränataldiagnostik setzt Präimplantationsdiagnostik nicht erst in der Schwangerschaft an und führt damit zu keinem Schwangerschaftsabbruch, wenn ein Befund vorliegt, dass der Embryo Träger einer genetischen Krankheit ist. In vielen Ländern Europas ist die Präimplantationsdiagnostik erlaubt. In der Schweiz ist sie jedoch seit dem Inkrafttreten des Fortpflanzungsmedizingesetzes am 1. Januar 2001 verboten.
Transplantationen
Die Schweizer Transplantationsmedizin hat sich in den letzten 35 Jahren national und international etabliert und einen hohen Qualitätsstandard erreicht. Artikel 119a der Bundesverfassung verbietet den Handel mit menschlichen Organen und schreibt vor, dass die Spende von menschlichen Organen unentgeltlich erfolgen muss. Das neue Bundesgesetz über die Transplantation von Organen, Geweben und Zellen (Transplantationsgesetz), das 2004 vom Parlament gutgeheissen wurde und seit 1. Juli 2007 in Kraft ist, legt die Grundlage für eine umfassende Regelung der Transplantationsmedizin. Das Gesetz schützt die Menschenwürde, die Persönlichkeit und die Gesundheit sowohl des Spenders als auch des Empfängers und verhindert den missbräuchlichen Umgang mit Organen.
Die wichtigsten Punkte des Transplantationsgesetzes lassen sich folgendermassen zusammenfassen:
Besonderheiten:
Die vier Ausführungsverordnungen zum Transplantationsgesetz sind ebenfalls am 1. Juli 2007 in Kraft getreten. Sie wurden auf Grund heftiger Kritik im Vernehmlassungsverfahren angepasst und beinhalten folgende Punkte: Die Transplantationsverordnung regelt den Umgang mit menschlichen Organen, Geweben oder Zellen, die klinischen Versuche, die Organisations- und Koordinationsaufgaben der Kantone und die Aufgaben im Zusammenhang mit der Führung des Stammzellenregisters. Die Organzuteilungsverordnung gilt für die Zuteilung von menschlichen Organen und legt die Zuteilungskriterien fest. Die Xenotransplantationsverordnung legt die Voraussetzungen fest, unter denen eine Übertragung von tierischen Organen, Geweben und Zellen auf den Menschen im klinischen Versuch oder als Standardbehandlung erfolgen darf.
Gendiagnostik
Das Bundesgesetz über genetische Untersuchungen beim Menschen (Gendiagnostikgesetz) sowie die zwei entsprechenden Verordnungen sind seit 1. April 2007 in Kraft. Sie regeln die wesentlichen Aspekte der Durchführung genetischer Untersuchungen beim Menschen. Das Gendiagnostikgesetz schützt die Menschenwürde, verhindert Missbräuche und sichert die Qualität der Untersuchungen.
Bei genetischen Untersuchungen geht es hauptsächlich darum, die für Krankheiten mitverantwortlichen Gene zu finden. Sie tragen bereits heute zur Erkennung, zur Vorbeugung und zur Behandlung von Krankheiten bei. Heute werden genetische Untersuchungen in der medizinischen Praxis, in der Grundlagenforschung und in der Gerichtsmedizin angewendet. Die häufigste Anwendung in der Medizin sind vorgeburtliche Untersuchungen und Untersuchungen von Neugeborenen für einzelne, schwere Erbkrankheiten und Chromosomenstörungen. Genetische Untersuchungen zu medizinischen Zwecken müssen einen vorbeugenden oder therapeutischen Zweck haben oder als Grundlage für die Familien- oder Lebensplanung dienen.
Genetische Daten werden als besonders sensible Daten wahrgenommen, weil die Merkmale als sehr eng mit der Persönlichkeit verbunden angesehen werden und prädiktive Tests Vorhersagen über lange Lebenszeiträume erlauben. Artikel 119 BV schützt den Menschen und seine Umwelt vor Missbräuchen der Fortpflanzungsmedizin und der Gentechnologie im Humanbereich. Bezüglich genetischer Untersuchungen wird bestimmt, dass das Erbgut einer Person nur untersucht, registriert oder offenbart werden darf, wenn die betroffene Person zustimmt oder das Gesetz es vorschreibt.
Bei Arbeitsverhältnissen dürfen grundsätzlich weder präsymptomatische genetische Untersuchungen verlangt noch Ergebnisse früherer Untersuchungen verwertet werden. Dies gilt auch für den Bereich der Sozialversicherungen und der beruflichen Vorsorge sowie im Haftpflichtbereich. In den übrigen Privatversicherungsbereichen ist die Nachfrage nach den Ergebnissen früherer Untersuchungen zulässig, wenn sie zuverlässige und aussagekräftige Resultate geliefert haben, die für die Prämienberechnung relevant sind. Die Anwendung genetischer Untersuchungen bei strafrechtlichen Untersuchungen werden im DNA-Profil-Gesetz geregelt.
Am 1. April 2007 nahm die Expertenkommission für genetische Untersuchungen beim Menschen ihre Arbeit auf. Sie soll die praktische Entwicklungen im Bereich der genetischen Untersuchungen verfolgen, Empfehlungen abgeben und rechtzeitig auf Probleme und Lücken in der Gesetzgebung aufmerksam machen.