Um Krankheitsursachen zu erforschen und neue Diagnose-, Therapie- und Präventionsmethoden entwickeln zu können, ist die Forschung am Menschen unerlässlich. Nur wenn neue Behandlungsmethoden, wie neue Medikamente oder Operationsmedthoden, auf ihre Wirksamkeit, Verträglichkeit und Sicherheit geprüft wurden, können sie schliesslich zum Nutzen der Patientinnen und Patienten angewandt werden.
Die Gesetzgebung zur Forschung am Menschen ist heute in der Schweiz lückenhaft, uneinheitlich und unübersichtlich. In verschiedenen Gesetzen finden sich bundesrechtliche Bestimmungen, welche die Forschung am Menschen betreffen. Mit dem Verfassungsartikel über die Forschung am Menschen (Artikel 118a) und dem gleichnamigen Bundesgesetz (Humanforschungsgesetz, HFG) soll diese unbefriedigende Situation geändert und die Forschung am Menschen einheitlich und umfassend geregelt werden.